Offener Brief von Edward von Roy an den Deutschen Bundestag
5. Februar 2017
Der Deutsche Bundestag im Januar 2017 und die rituelle Zirkumzision
Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident Lammert, sehr geehrte Damen und Herren Bundestagsabgeordnete,
was wir stets im Gedächtnis behalten sollten. Erstens. In den Sagen oder Schriften der beschneidenden Völker unserer einen, unteilbaren Menschheit wird es angedeutet: Es gab eine Zeit vor der Beschneidung, vor der weiblichen (FGM) bzw. männlichen (MGM) Genitalverstümmelung. Zweitens: Die Kritik an der Beschneidung ist so alt wie die Beschneidung selbst, auch wenn sie, der Gruppendruck gibt es vor, üblicherweise nicht verbalisiert werden darf – die älteren Jungen spüren Angst und Schmerz, das Baby schreit, auch das ist Kritik.
Die Beschneidungskritik der vergangenen Jahrzehnte ist einem hohen Anspruch treu geblieben, um nur einen Namen und ein Ereignis zu nennen: Ashley Montagu geboren als Israel Ehrenberg (1905 – 1999) und das Symposium on Circumcision, 3. März 1989 in Anaheim, Kalifornien, USA.
We recognize the inherent right of all human beings to an intact body. Without religious or racial prejudice, we affirm this basic human right.
We recognize the foreskin, clitoris and labia are normal, functional body parts.
Parents and/or guardians do not have the right to consent to the surgical removal or modification of their children’s normal genitalia.
Physicians and other health-care providers have a responsibility to refuse to remove or mutilate normal body parts.
The only persons who may consent to medically unnecessary procedures upon themselves are the individuals who have reached the age of consent (adulthood), and then only after being fully informed about the risks and benefits of the procedure.
We categorically state that circumcision has unrecognized victims.
In view of the serious physical and psychological consequences that we have witnessed in victims of circumcision, we hereby oppose the performance of a single additional unnecessary foreskin, clitoral, or labial amputation procedure.
We oppose any further studies which involve the performance of circumcision procedures upon unconsenting minors. We support any further studies which involve identification of the effects of circumcision.
Physicians and other health-care providers do have a responsibility to teach hygiene and the care of normal body parts and explain their normal anatomical and physiological development and function throughout life.
We place the medical community on notice that it is being held accountable for misconstruing the scientific database available on human circumcision in the world today.
Physicians who practice routine circumcisions are violating the first maxim of medical practice, Primum non nocere, „First, Do No Harm“, and anyone practicing genital mutilation is violating Article V of the United Nations Universal Declaration of Human Rights: „No one shall be subjected to torture or to cruel, inhuman or degrading treatment.“
(Declaration of the First International Symposium on Circumcision. Adopted by the First International Symposium on Circumcision, Anaheim, California, March 3, 1989.)
Berlin vor zehn Tagen. In Ihrer 128. Sitzung am Donnerstag, dem 26. Januar 2017 behandelten Sie Pet 4-18-07-403 als eine Petition gegen § 1631d BGB Beschneidung des männlichen Kindes, Text der Eingabe: „Mit der Petition wird gefordert, das Beschneidungsgesetz (§ 1631d BGB) abzuschaffen oder zu ändern.“ Der Deutsche Bundestag stellte sie online und ließ sie diskutieren als Petition 65714 Familienrecht – Abschaffung oder Änderung des § 1631d BGB vom 14.05.2016 (Mitzeichnungsfrist: 13.07.2016, Anzahl Mitzeichner: 126, Anzahl Beiträge: 38).
Diese anatomiebezogen vielleicht eher kenntnislose, sich zudem leider auf allzu dürftige Forderungen beschränkende Petition und die vor zehn Tagen im Parlament durchgeführte Abstimmung ohne Aussprache hatten zur Folge, dass die körperbezogenen Fakten, dass die schädlichen Folgen der Jungenbeschneidung, nämlich mit FGM Typ Ib (Klitoridektomie) vergleichbar zu sein (Sorrells et al., Fine-touch pressure thresholds in the adult penis) sowie, belegt in einer Studie aus Dänemark, Ehe und Partnerschaft zu schaden (Morten Frisch et al., Male circumcision and sexual function in men and women) auch im Januar 2017 im Bundestag nicht zu vernehmen waren.
Hingegen hat Sie der Verfasser von § 1631d Verbot der rituellen Genitalmutilation (Pet 4-17-07-451-040847) bereits am 20. Juli 2012 mit einer Petition zusätzlich auf die erheblichen Risiken jeder Jungenbeschneidung, als da sein können Sepsis, Hautbrückenbildung, Verlust des Geschlechtsorgans, Tod, hingewiesen, doch bis zum schwarzen Tag der Kinderrechte, Mittwoch 12. Dezember 2012, kamen im Deutschen Bundestag weder die medizinischen Komplikationen der Zirkumzision angemessen zur Sprache noch wagte man die (mindestens) den Schafiiten als Religionspflicht geltende Chitan al-Inath (ḫitān al-ināṯ, indonesisch sunat perempuan) zu kritisieren oder auch nur anzusprechen, die im Islamischen Recht (Scharia; Fiqh) von der Jungenbeschneidung nicht trennbare weibliche Genitalverstümmelung (FGM).
20. Juli 2012
Pet 4-17-07-451-040847
Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, Personensorgeberechtigten jede rituelle, medizinisch nicht indizierte Beschneidung eines Jungen (Zirkumzision) oder eines Mädchens (nach der Typisierung der World Health Organisation die FGM vom Typ I, II, III, IV) im Hinblick auf die Verwirklichung der körperlichen Unversehrtheit des Kindes oder Jugendlichen bis zu dessen Volljährigkeit zu untersagen. Um dem Individuum die Option auf ein Leben mit unversehrten Genitalien und mit der Option auf eine selbstgeschriebene Biographie zu ermöglichen, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung, ob eine lebenslange Sexualität mit oder ohne Präputium (Junge) oder Klitorisvorhaut (Mädchen) verwirklicht wird, möge der Bundestag beschließen, in das Bürgerliche Gesetzbuch Buch 4 Familienrecht Abschnitt 2 Verwandtschaft Titel 5 Elterliche Fürsorge § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge einzufügen:
§ 1631d
Verbot der rituellen Genitalmutilation
Die Eltern können nicht in eine rituelle, medizinisch nicht indizierte Beschneidung ihres Sohnes (Zirkumzision) oder ihrer Tochter (nach der Typisierung der World Health Organisation die FGM vom Typ I, II, III, IV) einwilligen. Auch das Kind selbst kann nicht in die Beschneidung einwilligen. § 1909 findet keine Anwendung.
Begründung
[…] Rituelle Beschneidung (mindestens) der Klitorisvorhaut gilt der schafiitischen Rechtsschule des sunnitischen Islam als religiös verpflichtend (wadschib) […]
Wir wissen, was im Dezember 2012 geschah. Die kindliche körperliche Unversehrtheit unterlag, die Religion obsiegte. Chronologie Dezember 2012: Am 12. Dezember 2012 nahm der Bundestag in dritter Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung an (434:100 Stimmen bei 46 Enthaltungen). Der Bundesrat stimmte am 14. Dezember 2012 zu. Verkündung im Bundesgesetzblatt vom 27. Dezember 2012, somit das Gesetz seit dem 28. Dezember 2012 als § 1631d BGB in Kraft.
Den Weg gewiesen hatte Zirkumzisionsversteher Volker Beck:
„Sie dürfen nicht übersehen, dass der Beschneidungsbefehl in der jüdischen Religion und im islamischen Glauben fundamental ist. Die Begründung des Bundes Gottes mit dem Volk Israel und Abraham in Genesis 17 beginnt mit dem Befehl an Abraham, die Kinder des Volkes Israel zu beschneiden, sobald sie acht Tage alt sind. – Da brauchen Sie nicht den Kopf zu schütteln, Frau Kollegin Rupprecht.
Es ist im Rahmen des Grundrechtsausgleichs mit zu erörtern, welchen Stellenwert der Beschneidungsbefehl für diese Religion hat. Und da kommen wir zu dem Ergebnis: Es handelt sich um den ersten Befehl Gottes, der für diese Religion gilt, und er ist das Fundament des Glaubens aller abrahamitischen Religionen. Damit hat er einen sehr hohen Stellenwert. Ein Verbot der Beschneidung jüdischer und muslimischer Kinder würde faktisch bedeuten: Jüdisches Leben und islamisches Leben sind in Deutschland auf Dauer legal so nicht möglich.“
(Plenarprotokoll 17/189)
Drei Tage eher hatte Angela Merkel vor einem Beschneidungsverbot gewarnt: „Wir machen uns ja sonst zur Komiker-Nation“. Für die FGM warb oder wirbt die Bundeskanzlerin nicht, auch nicht für die Sunnabeschneidung, die, sofern praktiziert in Form einer sogenannten milden Sunna, einer FGM aus dem Bereich Typ Ia oder Typ IV, das menschliche Geschlechtsorgan vergleichsweise weniger beschädigt als eine Zirkumzision – selbstverständlich hat in Deutschland auch die geringst invasive Form der Mädchenbeschneidung verboten zu bleiben und grundsätzlich zielt die Sunnabeschneidung der Mädchen, man gehe Scheich Nuh Ha Mim Keller nicht auf den Leim, auf die (Teil)Amputation nicht der Klitorisvorhaut, sondern der Klitoris (baẓr).
Dass Mann und Frau, dass auch Junge und Mädchen nicht ungleich zu behandeln sind, weiß auch jeder Politiker. Allein die Schutzlosstellung einer Geschlechtsklasse jedoch macht den § 1631d BGB verfassungswidrig. Zusätzlich ist die Verletzung des Körpers und erst Recht die Amputation von Körpergewebe nicht in den Begriff des Kindeswohls oder des elterlichen Erziehungsrechts integrierbar, Kind ist Mädchen oder Junge. Der § 1631d BGB ist ein Skandal und muss weg. Er ist übrigens auch elternfeindlich, denn viele jüdische oder muslimische Eltern wären glücklich über ein deutsches Beschneidungsverbot, trauen sich jedoch nicht, ihre Religion öffentlich zu kritisieren oder ihre Verwandten zu enttäuschen.
Januar 2017. Vier Jahre nach Schaffung des kinderfeindlichen Paragraphen 1631d BGB verwundert und empört es, dass Sie, sehr geehrter Herr Bundestagspräsident Lammert, sehr geehrte Damen und Herren Bundestagsabgeordnete, die weltweit nicht nur jedes Jahr, sondern jeden Monat und sogar jede Woche auftretenden, religionsgemeinschaftlich wie elterlich fraglos unerwünschten Zirkumzisionsfolgen (wie Infektion, Nekrose, Hautbrückenbildung, Verlust des Geschlechtsorgans, Tod) erneut ausblenden – Sie alle wurden in den letzten Jahren z. B. durch mich informiert – und hinnehmen: „[D]er Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht.“
Anl. 2 z. Prot. 18/75
Pet 4-18-07-403
Beschlussempfehlung
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, das Beschneidungsgesetz (§ 1631d BGB) abzuschaffen oder zu ändern. […]
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann. […]
Der Deutsche Bundestag hatte mit Beschluss vom 19. Juli 2012 (Bundestags-Drucksache 17/10331) die Bundesregierung aufgefordert, […]
[…] Dezember 2012 wurden die Grundrechte der Betroffenen sorgfältig gegeneinander abgewogen […]
[…] sind Eltern in Ausübung des ihnen zustehenden Sorgerechts berechtigt, in eine Beschneidung ihres nicht selbst einsichts- und urteilsfähigen Sohnes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Die Regeln der ärztlichen Kunst schließen eine angemessene Schmerzbehandlung ein und erfordern eine umfassende vorherige Aufklärung. Wenn ausnahmsweise das Kindeswohl gefährdet ist, scheidet eine Einwilligung aus.
§ 1631d BGB stellt somit eine ausgewogene Regelung dar, die die Interessen aller Beteiligten in einen angemessenen Ausgleich bringt.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Wo in Sachen Amputation des männlichen Präputiums zu konstatieren wäre: Kindliche genitale Intaktheit 0 %, Elternwunsch bzw. Himmelsbefehl 100 %, da verstecken Sie sich hinter der vor viereinhalb Jahren durchs Parlament gepeitschten Ermächtigungsnorm („mit Beschluss vom 19. Juli 2012“) und spüren zu Beginn des Jahres 2017, sehr anders als manch ein Kind, keine scharfe Klinge, sondern Harmonie: „§ 1631d BGB stellt somit eine ausgewogene Regelung dar, die die Interessen aller Beteiligten in einen angemessenen Ausgleich bringt.“
Wer noch keinen ausgewachsenen Körper geschweige denn Selbstbild und Verstand eines Erwachsenen (Mensch ab 18 Jahre) hat, ein Minderjähriger also, kann, völlig entwicklungs- und altersentsprechend, die umfangreichen und nachteiligen Folgen, die sich aus einer jeden Zirkumzision für Sexualität und Partnerschaft ergeben, noch nicht abschätzen, ist mithin in eine Zirkumzision nicht einwilligungsfähig. Der Petent der Online-Petition 65714 vom 14.05.2016 hingegen gesteht 14 bis 17 Jahre alten männlichen Jugendlichen diese Urteilsfähigkeit pauschal zu und fordert in der Petitionsbegründung lediglich: „dass medizinisch unnötige Beschneidungen erst in einem Alter vorgenommen werden dürfen, in dem die Tragweite dieses Eingriffs von einem Jugendlichen beurteilt werden kann“. Dass sich auch 15 oder 16 Jahre alte Jungen dem erheblichen Gruppenzwang zum Beschnittensein nicht entziehen können, siehe Ritual Ulwaluko der amaXhosa (vgl. Website ulwaluko.co.za – online seit Januar 2014), ist ihm nicht bekannt oder nicht bewusst.
Drucksache 18/10855
Beschlussempfehlung
des Petitionsausschusses (2. Ausschuss)
– Sammelübersicht 400 zu Petitionen –
[ Seite 12 ]
noch Beschlussempfehlung 9
Inhalt der Eingabe: Familienrecht
Zuständige oberste Bundesbehörde: BMJV
Lfd. Nr. 138
Pet 4-18-07-403-032415
Berlin
Lfd. Nr. 139
Pet 4-18-07-403-027327
Geretsried
Lfd. Nr. 140
Pet 4-18-07-403-032760 [ Edward von Roy am 30.10.2016 ]
Mönchengladbach
Als Deutscher Bundestag folgten Sie der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses, das Petitionsverfahren abzuschließen. Sammelübersicht 400 zu Petitionen: „Wer stimmt dafür? – Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich? – Alle dafür. Angenommen.“
Anl. 2 z. Prot. 18/75: „Wenn ausnahmsweise das Kindeswohl gefährdet ist, scheidet eine Einwilligung aus“. Nein, das Kindeswohl ist nicht nur im seltenen Fall („ausnahmsweise“) gefährdet, sondern stets, weil einerseits, auch bei der Verlagerung in Klinik oder Arztpraxis, sog. Medikalisierung, immer Komplikationen drohen und andererseits Zirkumzision der Verlust von 10.000 bzw. 20.000 Nervenendigungen ist: der sensibelste Teil des männlichen Geschlechtsorgans wird weggeschnitten. Die Penisvorhaut ist mitnichten das sexuell-sensorische Äquivalent zur Klitorisvorhaut. Jede Jungenbeschneidung, richtiger gesagt Genitalverstümmelung, amputiert Nervenendigungen bzw. Tastkörperchen der Typen Ruffini, Vater-Pacini, Merkel und Meissner und entspricht nicht dem Wegschneiden der Klitorisvorhaut, nicht einer FGM Typ Ia, sondern der wesentlich schwereren Verstümmelung FGM Typ Ib als der Amputation der Klitoris.
Die penilen Strukturen Gefurchtes Band, Frenulum und Frenulares Delta, in einem Wort: die Vorhaut, nicht die Eichel, ist der für leichte Berührung sensibelste Teil des Penis und die Dichte an Rezeptoren ähnelt, im Vergleich mit anderen Körperorganen menschlicher Anatomie, nur Zunge, Lippen, Augenlidern, Handflächen, Fingerspitzen, Brustwarzen und Klitoris. Und im Januar 2017 hält das Parlament und somit das gesetzgebende Organ der Bundesrepublik Deutschland § 1631d BGB für eine „ausgewogene Regelung“ und nennt die geltende Rechtslage „sachgerecht“? Um welche aus sachgerecht zu erschließende Sache bitte geht es? Soviel ist für den Bürger gewiss: Das Kindeswohl ist mit dieser Sache, diesem „sachgerecht“ nicht identisch und der Bundestag täte gut daran, sich auf Artikel 24 der UN-Kinderrechtskonvention zu besinnen, insbesondere auf 24 (3) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen, um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen.
Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident Lammert, sehr geehrte Damen und Herren Bundestagsabgeordnete, Sie sind aufgefordert, Ihre viereinhalb Jahre währende Verharmlosung der Zirkumzision zu beenden und die lebenslange Schädigung, die dem Jungen und späteren Mann bei jeder Beschneidung entsteht, nicht länger durch Schweigen zuzudecken. Zu einem faktenbasierten politischen Reden und Handeln gehört ebenso das Nennen der negativen Folgen, die eine Zirkumzision für den Partner hat, nachzulesen in der o. g. dänischen Studie (Male Circumcision and Sexual Function in Men and Women: A Survey-based, Cross-sectional Study in Denmark (Morten Frisch; Morten Lindholm; Morten Grønbæk).
Fazit und Ausblick
Nicht anders als jedes Mädchen hat auch jeder Junge den Anspruch, bis zum Alter von 18 Jahren (Volljährigkeit) ein intaktes Geschlechtsorgan zu besitzen: Keine Beschneidung unter achtzehn! Der Staat muss seiner Schutzpflicht nachkommen, die sich aus GG Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 (Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.) in Verbindung mit GG Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 (Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.) ergibt, vgl. BVerfGE 53,30 (57). Die Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat verpflichten den Staat zunächst v. a. zum Unterlassen rechtswidriger Eingriffe in den Schutzbereich der Grundrechte, darüber hinaus verlangen sie nach der Rspr. des BVerfG auch die vorbeugende Verhinderung drohender Grundrechtsverletzungen durch Dritte oder durch den Staat: Aus dem objektiv-rechtlichen Gehalt des Grundrechts folgt „die Pflicht der staatlichen Organe, sich schützend und fördernd vor die genannten Rechtsgüter zu stellen und sie insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren“.
Kinderrechte sind unantastbar.
Edward von Roy, Diplom-Sozialpädagoge (FH)
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