Das neue Beschneidungsgesetz BGB § 1631d
Was zu befürchten war, ist eingetroffen: der deutsche Bundestag hat die zunehmende Ausdünnung des säkularen Rechtsstaats bezeugt, das Beschneidungsgesetz ist da. Am 12. Dezember 2012 sind die kulturell vormodernen und anti-individuellen Normen von Halacha und Scharia in den Raum des Rechtsstaats hereingebeten worden, im Namen des Respekts vor dem Heiligen und des friedlichen Zusammenlebens werden völlig unnötige Schmerzen und andächtig abgeschnittene Penisvorhäute ins Bürgerliche Gesetzbuch integriert.
Sowohl die nicht geringen Operationsrisiken als auch die nennenwert hohen lebenslangen negativen Gesundheitsfolgen betreffend, waren die meisten Bundestagsabgeordneten nicht bereit, sich mit der Beschneidung auseinanderzusetzen und fielen Beschneidungsfreunden wie Volker Beck nicht ins Wort, seit Juli 2012 das Märchen von der völlig harmlosen Zirkumzision zu erzählen (Beck: „ein irreversibler Eingriff mit niedriger Eingriffstiefe“). Ungerührt, mit viel Elan und für fünf Monate in immer neuen Wellen sind auch von vielen anderen unserer Volksvertreter Halbwahrheiten oder Unwahrheiten in den Raum gestellt worden und sind wissenschaftliche Erkenntnisse mehrheitlich ebenso ignoriert worden wie die, anders als in den USA, die in der BRD noch selten zu vernehmenden Stimmen der Betroffenen, der Beschneidungsopfer.
Von Anfang an sind Beschneidungsgegner verächtlich gemacht worden, etwa indem Angela Merkel ebenfalls seit Juli vor einem die Beschneidung verbietenden Deutschland als einem Staat der Lächerlichkeit warnte („Wir machen uns ja sonst zur Komiker-Nation“). Vertreter der jüdischen Beschneidungslobby rückten in jenem Monat Zirkumzisionskritiker in die Nähe von Fremdenfeinden, Antisemiten und Planern von Pogrom oder Vertreibung (Graumann: „Können Juden überhaupt noch leben in Deutschland … Wenn ein solches Urteil zur Rechtslage würde, dann wären die Juden kalt in die Illegalität abgedrängt. Dann wäre in letzter Konsequenz jüdisches Leben in Deutschland nicht mehr möglich. Das ist sehr ernst gemeint, und darüber muss sich jeder im Klaren sein“). Im September meinte Ali Kizilkaya gelassen, in Sachen Amputation der Penisvorhaut für alle Muslime Deutschlands sprechen zu können, die sich um ein die Beschneidung verbietendes Gesetz gemeinschaftlich bewusst nicht kümmern würden („Ein Verbot würde nicht nur in die Religionsfreiheit, sondern auch in die elterliche Sorge eingreifen. Zudem würde ein Verbot der Beschneidungspraxis zwar eine Illegalität begründen, aber dennoch eine geringe praktische Auswirkung haben“).
Selbst Regierungskreise schreckten nicht davor zurück, eine angebliche Rechtssicherheit zu beschwören, die nach dem Kölner Urteil unbedingt wieder hergestellt werden müsse. Entsprechend lesen wir heute auf bundestag.de „Für Juden und Muslime in Deutschland herrscht künftig wieder Rechtssicherheit“. Dabei hatten die Kölner Richter genau diese erst geschaffen und das unveräußerliche Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit betont. Unversehrte kindliche Genitalien würden also „Rechtssicherheit“ verhindern, Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger hatte das der Bevölkerung so nahegelegt: „Wir brauchen Rechtssicherheit … Es gibt auf der Welt kein Land, das die religiöse Beschneidung von Jungen generell unter Strafe stellt.“ Am 13. Dezember zitiert die Seite aktuell.evangelisch.de einen erleichterten jüdischen Zentralratspräsodenten, Graumann: „Das Beschneidungsgesetz schafft endlich wieder Rechtssicherheit.“ Erst das fließende Blut stelle „Recht“ und „Sicherheit“ her – das ist nicht GG-konformes Kindeswohl, das ist Halacha und Scharia.
434 Damen und Herren verlangten vorgestern, rituell blutende Kindergenitale in die Zukunft zu führen und setzten ein Zeichen für jüdisches und islamisches Leben und Kinderohnmacht und Elternallmacht, immerhin 100 Abgeordnete stimmten gegen diese Abkehr von den universellen und eben auch für Minderjährige geltenden Menschenrechten. Es gab 46 Enthaltungen.
Der Oppositionsentwurf der 66 Abgeordneten erhielt 91 Stimmen und 462 Gegenstimmen bei 31 Enthaltungen. Viele einzelne Befürworter des nur halbwegs beschneidungskritischen Gegenentwurfs argumentierten immer wieder überzeugend, doch das dort vorgeschlagene Alter von vierzehn Jahren ab dem aus elterlicher Sorge hemmungslos beschnitten werden darf hielten und halten wir menschenrechtlich für unzureichend und strategisch für verfehlt. Denn wo es seit Jahrzehnten kein Jugendarbeiter oder Lehrer wagt, muslimisch und jüdisch geprägte Eltern – oder alle anderen – faktenbasiert, dienstlich dokumentiert und engagiert von der Beschneidung ihres Sohnes abzuhalten, da wird sich auch der vierzehn- oder fünfzehnjährige Junge dem Druck von Clan und Peer Group sowie dem viele Jahrhunderte alten, theologisch höchst erwünschten Ekel vor den angeblich unreinen Unbeschnittenen nicht entziehen können. Dieser, inzwischen parlamentarisch abgelehnte, Entwurf berücksichtigte nicht, dass das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, in der sich die Unterzeichnerstaaten mit Artikel 24 dazu verpflichten, alle für Kinder schädlichen Bräuche zu verbieten (Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen, um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich. sind, abzuschaffen. States Parties shall take all effective and appropriate measures with a view to abolishing traditional practices prejudicial to the health of children), in Artikel 1 den Kindesbegriff auf alle Minderjährigen ausdehnt (Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt. A child means every human being below the age of eighteen years unless under the law applicable to the child, majority is attained earlier), also auch die 14- bis 17-Jährigen als vor jeder schädigenden Tradition zu schützendes Kind (child) bewertet.
Will die Bundesrepublik Deutschland, bei fortgesetzter Betonung der UN-Kinderrechtskonvention auch der Artikel 24 und 1, das islamische Alter der Pubertät und zugleich Volljährigkeit, die so genannte religiöse Reife (bulūġ, puberty; Adjektiv bāliġ, mature) als das Alter auch der Heiratsfähigkeit, welches Mädchen nach der Scharia mit neun und Jungen beispielsweise mit 15 Jahren (Mondjahren) erreichen, in Kindeswohlbegriff und BGB „integrieren“? Sollen in deutschen Städten die Kinder aufgespalten werden in nichtmuslimische und schariapflichtige Kinder, für letztere, fähig, die „Bürde“ (taklīf) des himmlischen Gesetzes zu tragen, dann ein abgesenktes Heiratsalter gilt, was man mit dem genannten Art. 1 begründen kann: „soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt“? Bosniens Großmufti Mustafa Cerić will das islamische Personenstands- und Familienrecht: opening the way for Muslim law to be recognized in matters of personal status such as the Family Law.
Das Grundgesetz richtet sich zunächst an das sein Leben autonom gestaltende Individuum, nicht an das Objekt eines ethnoreligiösen Kollektivs. Wie das beschnittene Mädchen ist auch der beschnittene Junge an einem uneingeschränkten Sexualleben behindert und damit an einem autonomen Gestalten des Lebens in allen seinen Möglichkeiten. Den Oppositionsentwurf betreffend ist zu sagen: es ist nicht mehr Rechtsstaat und Rechtseinheitlichkeit, wenn das Kind genital geschädigt werden darf und der Jugendliche nicht. Es ist, mit Blick auf den Regierungsentwurf, nicht mehr Rechtsstaat und Rechtseinheitlichkeit, wenn ein Junge beschnitten werden darf und ein Mädchen nicht.
Der 12. Dezember ist ein schwarzer Tag für die kulturelle Moderne und die Kinderrechte. Wer es jetzt in Jugendverbänden, Jugendämtern, Wohlfahrtsverbänden oder Fachhochschulen für Soziale Arbeit noch wagen sollte, wissenschaftlich begründet gegen die Zirkumzision zu argumentieren, wird es noch schwerer haben als bisher.
Wie überall auf der Welt wird auch in Deutschland die mühselige Aufklärungsarbeit erst beginnen müssen und allmählich ein Bewusstsein dafür entstehen, dass Eltern keine schmerzenden Wunden und dauerhaften Schädigungen im Genitalbereich des „eigenen“ Kindes hervorrufen dürfen, auch nicht auf Befehl der Götter Jahwe oder Allah oder aus ästhetischem Befinden heraus oder aus reichlich legendärer Aidsprophylaxe.
Edward von Roy und Gabi Schmidt
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