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Staatsanwaltschaft Berlin
Geschäftszeichen: 237 Js 1427/24
Dienstgebäude
Berlin, Turmstraße
04. April 2024
Strafanzeige vom 02.05.2023 gegen Prof. Dr. Lothar Heinz Wieler und Prof. Dr. Karl Lauterbach · Vorwurf: Verstoß gegen das StGB
Sehr geehrter Herr von Roy,
den von Ihnen zur Anzeige gebrachten Sachverhalt habe ich geprüft, jedoch von der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen abgesehen.
Nach den §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft nur dann zu einer Aufnahme von Ermittlungen berechtigt, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat vorliegen. Derartige Anhaltspunkte lassen sich Ihrem Vorbringen jedoch nicht entnehmen.
Die in Deutschland zugelassenen Impfstoffe gegen COVID-19 wurden einer umfassenden Prüfung durch die zuständigen europäischen und deutschen Behörden unterzogen. Im Ergebnis kamen die zuständigen Experten zu der Einschätzung, dass die Impfstoffe sicher sind. Die US-amerikanischen Behörden teilten bzgl. der dort zugelassenen Impfstoffe diese Einschätzung.
Auch in Bezug auf die medial immer wieder diskutierte Verwendung von Lipiden bei mRNA-Impfstoffen liegen keine belastbaren Anhlatspunkte vor, die für eine relevante Gefährlichkeit sprechen (vgl. pei.de/SharedDocs/FAQs/DE/coronavirus/sicherheit-wirksamkeit-impfstoff/9-coronavirus-impfstoff-covid-19-sicherheit-lipidnanopartikel-mrna-impfstoffe.html; pharmazeutische-zeitung.de/absurde-diskussion-um-lipide-alc-0315-und-als-0159-130775/).
Das für die Kontrolle und Bewertung zuständige Paul-Ehrlich-Institut hält eine Impfung mit den COVID-19-Impfstoffen nach wie vor für sicher (vgl. pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus-inhalt.htm?nn=169730&cms_pos=6).
Aus diesen Gründen konnten und durften sich die Angezeigten darauf verlassen, dass die in Deutschland gegen COVID-19 zugelassenen Impfstoffe sicher sind. Soweit es – in Bezug auf die Gesamtzahl der vorgenommenen Impfungen – in wenigen Einzelfällen zu (teils schwerwiegenden nachteiligen Gesundheitsreaktionen gekommen ist, handelt es sich nicht um ein auf die COVID-19-Impfstoffe beschränktes Phänomen, sondern um ein bei allen Impfungen aufgrund der bei jedem Menschen unterschiedlichen Reaktion des Immunsystems bestehendes Restrisiko , wie sich nicht zuletzt aus der Existenz der Regelung des § 60 IfSG ergibt.
Mit freundlichen Grüßen
von Koppenfels
Staatsanwältin
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