Kultur, Religion, Strafrecht – Neue Herausforderungen in einer pluralistischen Gesellschaft
Die strafrechtliche Abteilung wird sich mit der Frage beschäftigen, ob als Folge der kulturellen und religiösen Pluralisierung der in Deutschland lebenden Bevölkerung Änderungen im Strafrecht zu empfehlen sind.
Ein Schwerpunkt liegt auf der Untersuchung von Verbotsnormen im Strafgesetzbuch, die Delikten mit kulturellen oder religiösen Tathintergründen gelten. Ist der Tatbestand der Bekenntnisbeschimpfung (§ 166 StGB) noch zeitgemäß?
Gibt es Änderungsbedarf im Hinblick auf sonstige Äußerungsdelikte? Wäre die Einführung einer weiteren Verbotsnorm zu empfehlen, die über den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) hinaus die Verbreitung rassistischer Gedanken unter Strafe stellt?
Es stellt sich ferner die Frage, ob für den neugeschaffenen Tatbestand „Verstümmelung weiblicher Genitalien“ (§ 226a StGB) und den Rechtfertigungsgrund für die Beschneidung von Jungen (§ 1631d BGB) Empfehlungen für die Auslegung oder für Änderungen in der Gesetzesfassung zu beschließen wären und ob das strafrechtliche Verbot der Zwangsheirat (§ 237 StGB) als gelungen anzusehen ist, insbesondere was die Erfassung von im Ausland begangenen Tathandlungen betrifft.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der international geführten Debatte um „cultural defenses“. Zu erwägen ist, ob sich aus der kulturellen Biographie des Täters und seiner Beweggründe die Forderung nach Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen ergibt und welche Rolle den Religionsgrundrechten in Art. 4 Abs. 1, 2 GG im strafrechtlichen Kontext der Rechtfertigung und Entschuldigung zukommt. Praktisch wichtig ist die Frage, ob kulturelle und religiöse Tathintergründe als schuldmindernde Umstände einzustufen und strafmildernd zu berücksichtigen sind. Diesem Aspekt kommt bei der Auslegung des Merkmals „niedrige Beweggründe“ beim Mord (§ 211 StGB) in Fällen von Blutrache und sogenannter Ehrenmorde eine entscheidende Rolle zu.
Auch bei der Auslegung anderer Tatbestandsmerkmale, etwa der Zumutbarkeit einer Hilfeleistung (§ 323c StGB), ergeben sich ähnlich gelagerte Fragen zur Relevanz kultureller und religiöser Hintergründe. Im Kontext der Strafzumessung ist ferner die Wertung rassistischer und fremdenfeindlicher Motive als Strafschärfungsgrund zu erörtern.
http://www.djt.de/fileadmin/downloads/70/djt_70_Strafrecht_140320.pdf
Bringt uns der Juristentag die mit der Scharia verträglichen Paragraphen?
Der 70. DEUTSCHE JURISTENTAG (2014) rückt heran und ein Blick in die Thesen der Gutachter und Referenten (Kultur, Religion, Strafrecht – Neue Herausforderungen in einer pluralistischen Gesellschaft) verheißt alles Gute für das Islamische Recht und wenig Gutes für die allgemeinen Menschenrechte. Von Edward von Roy.
Dr. Tatjana Hörnle akzeptiert die verfassungswidrige Beschneidung von Jungen als juristisch problemlos und unterschlägt das hohe Maß der lebenslangen Zerstörung der männlichen genitalen Sensitivität (Sorrells et al. (2007)) ebenso wie die Folgen für Ehe und Partnerschaft (Frisch et al., (2011)). Dass selbst bei der Beschneidung in Arztpraxis oder Krankenhaus schwere Verletzungen und Todesfälle auftreten, sagt sie ebenfalls nicht. Weil Gleichbehandlung der Geschlechter (noch) wichtig ist, kämpft die Professorin 2014 für die deutsche Legalisierung der Beschneidung von Mädchen, wenigstens solange nur ein bisschen Klitorisvorhaut amputiert oder am Mädchengenital lediglich ein Pieksen oder Stechen (ritual nick) mit einer Nadel oder Lanzette erfolgt. Wie tief bitteschön darf gepiekst werden, in welches intakte Körpergewebe eigentlich werde am Mädchengenital gestochen, Klitorisvorhaut, Labien oder Klitoris, und soll demnächst legal eingestochen oder gleich durchstochen werden dürfen?
3. Bekenntnisbeschimpfung: § 166 StGB ist weder mit „Schutz der Allgemeinheit’ noch als Norm zum Schutz von Individualrechten überzeugend zu rechtfertigen. Dem Gesetzgeber ist zu empfehlen, diese Norm aufzuheben. …
[Auch wir fordern die Abschaffung des Gotteslästerungsparagraphen. Warum aber sagt Hörnle nicht: Islamkritik muss auch trotz eines (noch) bestehenden § 166 StGB schon heute möglich sein?]
Konkretisierung von Kindeswohl (§ 1631d Abs. 1 S. 2 BGB).
[Hörnle verschweigt zielsicher, dass eine Beschneidung ohne medizinischen Grund dem Kindeswohl immer schadet und nicht nur ausnahmsweise.]
6. Genitalverstümmelung: a) Bei der Auslegung von § 226a StGB ist zu beachten, dass nicht alle Veränderungen an weiblichen Genitalien unter „verstümmeln“ zu fassen sind …
[Das ist einfach falsch, das Amputieren oder noch so punktuelle Beschädigen gesunden Gewebes ist pädagogisch, ethisch, medizinisch wie rechtlich stets Verstümmeln und, wenn es am Genital geschieht, eine Genitalverstümmelung (hier eine FGM). Auch beim Pieksen gehen Körperzellen kaputt, vom psychischen Traumatisieren und dem Risiko einer Sepsis nicht zu reden. Es ist angemessen, dass die WHO eben nicht Typ Ib als FGM (genital mutilation) bezeichnet und Ia als FGC (genital cutting), sondern in beiden Fällen von FGM spricht, mutilation, Verstümmelung. Das soll so bleiben und dafür hätte Hörnle zu sorgen, statt die irgendwie wenig beschädigende FGM zu legalisieren.
Hörnle übergeht gekonnt, dass die hinsichtlich des Sensitivitätsverlusts mit der Klitoridektomie oder Amputation der kleinen Labien vergleichbare rituelle Beschädigung des Jungengenitals unter Genitalverstümmelung eingeordnet werden muss und macht 2014 den Weg frei für die Legalisierung von FGM Typ Ia der WHO-Klassifikation (Entfernung der Klitorisvorhaut) bzw. von Typ IV Variante Einstechen (pricking). Dieser Vorstoß der Professorin entspricht der traurigen menschenrechtlichen Lage (Menschenrechtsbegriff bitte stets der AEMR, Paris 1948, nicht derjenige der OIC, Kairo 1990) in Indonesien, wo das Indonesian Ulema Council (MUI) 2014 ebenfalls die weniger zerstörenden Formen der FGM allenfalls als Beschneiden (cutting) bezeichnet wissen will und keinesfalls als Verstümmelung (mutilation). In Wirklichkeit gibt die religiöse verpflichtende Beschneidung der Mädchen im schafiitischen Islam auch bzw. genau die gänzliche oder teilweise Amputation der Klitoris (arab. baẓr) vor – und nicht der Klitorisvorhaut, wie der US-amerikanische Sufischeich und Übersetzer eines schafiitischen Rechtskompendiums (Reliance of the Traveller) Nuh Ha Mim Keller verbreitet, ohne uns ein arabisches Wort für Klitorisvorhaut anbieten zu können.]
Dies ist nicht der Fall, wenn der Eingriff mit der Beschneidung von Jungen vergleichbar ist (etwa wenn nur Vorhaut der Klitoris betroffen ist, ohne Amputationen und weitere Verletzungen)
[Die Entfernung der Klitorisvorhaut ist selbstverständlich auch eine Amputation. Die ungehemmt über das in keiner Form zu legalisierende Mädchenbeschneiden redende Hörnle verschweigt, dass dem Jungen oder Mann mit der Zirkumzision ziemlich genau so viel genitale Sensitivität zerstört wird wie einer Frau bei der Amputation der Klitoris oder der kleinen Schamlippen (Fine-touch pressure thresholds in the adult penis. Morris L. Sorrells, James L. Snyder, Mark D. Reiss, Christopher Eden, Marilyn F. Milos, Norma Wilcox and Robert S. Van Howe), auch die Folgen der MGM für Ehe und Partnerschaft sind erforscht (Male circumcision and sexual function in men and women: a survey-based, cross-sectional study in Denmark. Morten Frisch, Morten Lindholm and Morten Grønbæk).
Pressequelle: Indonesia Ignores UN Ban on Female Circumcision, Denies Mutilation. The Jakarta Globe (24.03.2013)
Jakarta issued a 2010 regulation allowing “scraping the clitoral hood, without injuring the clitoris,” while criminalizing more severe procedures — a regulation that is nevertheless defined by the WHO as mutilation.
Islamic foundations like the Assalaam Foundation in Bandung say they ditched the scissor-snipping for pin-pricking.
“In the past, we had used one or two doctors and more traditional healers and they used scissors to snip a bit on the hood. We abandoned that method many years ago,” Assalaam’s coordinator Eulis Sri Karyati said …
Housewife Tita Lishaini Jamilah, 28, who also took her baby to the clinic for a circumcision ceremony, said Indonesia should not bow to the UN’s ban on the practice, insisting that the ritual was safe.
“Why would any parent hurt her child? If any doctor were to mutilate my daughter, I’d be the first to protest,” she said …
Pressequelle: MUI pushes govt to circumcise girls. The Jakarta Globe (22.01.2013)
The Indonesian Ulema Council (MUI) is bucking a United Nation’s campaign to ban female circumcision, demanding that the government keep the practice legal.
MUI deputy secretary-general Amirsyah Tambunan told reporters at a press conference on Monday that the government should continue to allow female circumcision, calling it a constitutional right.
“Circumcision is a part of the Islamic teachings that were recommended for Muslims, both male and female,” Amrisyah said at MUI headquarters as quoted by Antara news agency. “The MUI and Islamic organizations in the country firmly stand against any efforts to ban female circumcision.”
Female circumcision performed by licensed doctors, nurses or midwives was legalized by a Health Ministry regulation issued in 2010 that defined the practice as “incising the skin that covers the front part of clitoris, without harming the clitoris”. …
Separately, the executive director of the Wahid Institute, Ahmad Suaedy, disagreed, saying that the practice was based on fiqih (Islamic jurisprudence) that could be interpreted differently by different ulemas. …
Meanwhile, Huzaemah, a member of MUI’s fatwa commission, said that female circumcision was a religious obligation that should be done to control women’s sexual desire.
http://www.thejakartapost.com/news/2013/01/22/mui-pushes-govt-circumcise-girls.html
Pressequelle: Indonesian Islamic group rejects female circumcision ban. Australian Network Nows / ABC News (24.01.2013)
The Indonesian Ulema Council (MUI) claims that female circumcision is part of Islamic teachings and a constitutional right.
MUI chairman Ma’ruf Amin has been reported as calling on hospital and health centres in the country to provide the service to people who would want their daughters circumcised.
“What we reject is the ban. If there is a request … don’t turn [the parents] away,” Ma’ruf was quoted as saying. …
Professor Terry Hull is with the Australian Demographic and Social Research Institute at the Australian National University.
He says female circumcision is increasing in Indonesia and the practice is becoming more brutal.
“Over the past two decades, there’s been an increasing ‘medicalisation’ of the practice, where medical personnel are taking part in what they interpret as Islamic rituals, and they are drawing blood and sometimes cutting away skin from the clitoris and sometimes from the labia.”
Rechtfertigung wegen Gewissensfreiheit oder Religionsausübung: Es ist zwar nicht prinzipiell-kategorisch auszuschließen, dass Gewissensfreiheit oder Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG) eine Straftat rechtfertigen könnten. Dies hängt bei Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter vom Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB) ab.
[Im Islam entstehen Notstände sehr leicht. Wenn ihn die nach Koran und Sunna schlimme Tat im Höllenfeuer brennen lässt, ist das etwa kein Notstand, auf den sich der Angeklagte laut Hörnle berufen kann? Auch der Verlust des Ansehens der Familie könnte aus Sicht des Täters Gewalt rechtfertigen, was der weltanschaulich neutrale Staat nicht zu akzeptieren hat. Die Bundesrepublik befragt die Bürgerin oder den Bürger auch gar nicht nach Glaubensstrenge – Deutschland braucht keinen Frömmigkeits-TÜV.]
17. Teilentschuldigungen: Eine Strafmilderung kommt bei echten, schweren Normenkonflikten in Betracht, wenn eine kulturelle oder religiöse Gegennorm ein vom Täter als verbindlich angesehenes, innere Bedrängnis schaffendes Gebot postulierte, in der rechtlich verbotenen Art und Weise zu handeln. Voraussetzung ist aber, dass die kulturelle oder religiöse Verhaltensnorm nicht in fundamentalem Widerspruch zur Verfassungs- und Rechtsordnung steht. Außerdem kann die Strafe gemildert werden, wenn die Tatgenese auf ein (aus der Perspektive der Rechtsgemeinschaft) vorwerfbares Mitverschulden des Opfers zurückzuführen ist.
[Professorin Hörnle weiß, dass es zwischen Islam und kultureller Moderne bzw. zwischen schariabasierter Sakraljurisprudenz (Fiqh) und deutschem Grundgesetz zu „echten, schweren Normenkonflikten“ kommt. Den in Koran und Sunna verbalisierten Befehl Allahs nicht umzusetzen, mag dem Heilsverlust und Höllenstrafe fürchtenden Literalisten ja tatsächlich ein „innere Bedrängnis schaffendes Gebot“ sein. Ohne das Wort Scharia auszusprechen, wird durch Strafrechtlerin Tatjana Hörnle die kohärente, totalitäre, Frauen und Nichtmuslime diskriminierende und damit schlicht grundrechtswidrige Islamische Normativität offensichtlich als eine bereits bestehende deutsche „Gegennorm“ akzeptiert und begrüßt. Das Islamische Recht (fiqh), die anzuwendende Scharia bringt den in einem freiheitlichen Rechtsstaat lebenden Muslim in der Tat ziemlich schnell in den Bereich von „echten, schweren Normkonflikten“, die Ehefrau ohne Hidschab oder der unbeschnittene Sohn bzw. die unbeschnittene schaffitische Tochter ist „Gegennorm“, FGM-Verbot oder nackte Frauenhaare schaffen „innere Bedrängnis“. Frau Hörnles Auslassung über „vorwerfbares Mitverschulden des Opfers“ entspricht der Argumentation des australischen Islamgelehrten Taj el-Din Hilaly zum Thema sexuelle Belästigung oder Vergewaltigung einer Frau im Minirock oder knappen T-Shirt jedenfalls ohne den islamisch gebotenen Schleier:
If you take out uncovered meat and place it outside on the street, or in the garden or in the park, or in the backyard without a cover, and the cats come and eat it ... whose fault is it, the cats' or the uncovered meat? The uncovered meat is the problem. If she was in her room, in her home, in her hijab, no problem would have occurred."]
Wenn man Fleisch draußen auf die Straße, in den Garten oder den Park stellt, ohne es zuzudecken, dann kommen die Katzen und fressen es. Wer ist nun Schuld – die Katzen oder das unverhüllte Fleisch? Das unverhüllte Fleisch ist das Problem. Wenn sie in ihrem Zimmer, in ihrem Zuhause geblieben wäre, in ihrem Hidschab, wäre kein Problem aufgetreten.
Dr. Henning Radtke denkt über Tötungsdelikte nach. Der Richter am Bundesgerichtshof fordert eine Abkehr vom bisherigen Mordbegriff der deutschen Rechtssprechung, insbesondere von den sogenannten niedrigen Beweggründen. Ob altes oder neues System, wo bringt Radtke das sich auf Koran und Sunna berufende Töten für die Frauenkeuschheit, Familienehre oder die Religion unter, wo beispielsweise den glaubensbewegten Mord an einem Ehebrecher, Gotteslästerer, Islamkritiker oder Islamapostaten?
… Für § 211 StGB empfiehlt sich – im Rahmen einer Gesamtreform der Tötungsdelikte – die Aufgabe des Mordmerkmals der (sonst) „niedrigen Beweggründe“. Es sollte durch ein Merkmal ersetzt werden, das an die Tötung eines Menschen wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens oder seiner religiösen oder politischen Anschauung anknüpft. …
Michael Rosenthal hat nichts gegen koranbasiert arbeitende Vertrauensleute, Scharia-Mediatoren und sonstige islamische Sittenwächter einzuwenden: „Bloße Streitschlichtung, die sich als Ergänzung des förmlichen Justizverfahrens begreift, ist unbedenklich“. Kennt der Rechtsanwalt den Konformitätsdruck auf das Wohlverhalten des Einzelnen in der Umma nicht? Sollen die Schariapflichtigen den säkularen Rechtsstaat und dessen Institutionen von Familienberatungsstelle über Jugendamt bis zum Schiedsmann denn gar nicht mehr ernst nehmen nach dem Motto: Gute Beratung hole ich mir nicht bei einem Ungläubigen? Soll jeder Mandant seinen Anwalt erst einmal nach praktizierter Gottesfurcht befragen, muss die BRD zeitnah Islamische Erziehungsberatungsstellen oder Islamische Rechtsberatungsberatungsstellen sowie ein Netzwerk von halal-zertifizierten Rechtsanwälten bereitstellen? Soll ein muslimisch sozialisierter Jugendlicher lernen, Beratung nur von einem die fünf täglichen Pflichtgebete einhaltenden Sozialarbeiter, Streitschlichter oder Rechtsanwalt anzunehmen und einer Streitschlichterin ohne Hidschab nicht zu vertrauen?
Paralleljustiz ist ein Anzeichen für die Etablierung von Parallelgesellschaften. Daraus folgt nicht zwingend, dass «die Integration gescheitert» sei; das Phänomen kann auch Anlass geben, die eigenen Verhaltensweisen zu überdenken.
2. Eine Paralleljustiz, die sich als Selbstorganisation einer Minderheit begreift, ist nicht hinnehmbar, sie gefährdet das staatliche Gewaltmonopol.
3. Bloße Streitschlichtung, die sich als Ergänzung des förmlichen Justizverfahrens begreift, ist unbedenklich
(…) Die Anerkennung der Streitschlichtung darf nicht zur Erweiterung von Handlungsspielräumen der Schlichter führen;
[Der Islamische Streitschlichter verdient Ehre, der Vertreter eines menschengemachten Gesetzes Kühle oder Verachtung. Gesetze dürfen gar nicht von Menschen gemacht werden, Volkssouveränität ist nicht ḥalāl. Eine Anerkennung ehrenamtlicher Schariarichter bzw. Islamischer Streitschlichter wird eine Erosion des Rechtsstaats bewirken. Wer nämlich Nachbarn, Kollegen oder Streitgegnern als Muslim bekannt ist und gleichwohl die Dienste des gottesfürchtigen Streitschlichters im Straßenzug nicht in Anspruch nimmt, sondern beispielsweise den Weg zur gottlosen Polizei findet, wird von den Bärtigen und Burkafrauen gemobbt werden.]
Wilhelm Schluckebier meint, dass der Staat nach der Motivation des vielleicht schariatreuen Täters fragen muss, insbesondere ob beispielsweise „eine entsprechende religiöse Verhaltenspflicht besteht“. Bittet der Richter des Bundesverfassungsgerichts den Täter künftig erst einmal um eine Eindeutigkeit herstellende Fatwa?
… Ohnehin ist bei der Geltendmachung einer handlungsleitenden religiösen Regel durch einen Straftäter stets eine Plausibilisierung dahin zu verlangen, dass eine entsprechende religiöse Verhaltenspflicht besteht.
[Skandalös: Die BRD bittet um eine Fatwa – 'Sagen Sie Herr Angeklagter, ist das für Sie denn wirklich eine verbindlich gültige religiöse Vorschrift, wären Sie bereit, dazu einen Mufti oder Scheich als Zeugen heranzuziehen?' Mögliche weitere Folgen des Schluckebierschen Ansatzes: Hörnle, s. oben, verharmlost warum auch immer die Klitorisvorhautamputation bzw. das rituelle Einstechen (pricking) des weiblichen Genitals und mindestens diese FGM (wir wissen es besser als Hörnle, die Klitoris (baẓr) ist eigentlich auch schafiitisch herauszuschneiden) jedoch ist religiöse Pflicht, islamisch einwandfreie Fatāwa (Sg. Fatwa) dazu gibt es uralt wie druckfrisch. Die BRD hat 2012 die Jungenbeschneidung faktenfern verharmlost und mit Hochdruck legalisiert, den Schafiiten aber ist auch die Mädchenbeschneidung Religionspflicht – will der Richter des BVG Schluckebier beispielsweise die FGM legalisieren, das Zwingen der Tochter oder Ehefrau zum Tragen des Hidschab, das Zwangsverheiraten der jungfräulichen Tochter durch den Vater in der Funktion Wali mudschbir? Zu all diesen Punkten kann jeder Muslim beweisen, „dass eine entsprechende religiöse Verhaltenspflicht besteht.“]
Die Freiheit zu glaubensgeleitetem Leben und Handeln findet schon bisher grundsätzlich ihre Grenze in den durch das Strafrecht konkretisierten verfassungsunmittelbaren Schranken, zu denen vor allem der verfassungsrechtliche Schutz von Leben, körperlicher Integrität und Unversehrtheit gehört.
[Der in der Tat gebotene Schutz der körperlichen Unversehrtheit wurde am 12.12.2012 durch § 1631d BGB beseitigt, verfassungswidrig bleibt die Jungenbeschneidung gleichwohl.]
Das erscheint dann vorstellbar, wenn der Täter sich nicht aus mangelnder Rechtsgesinnung gegen die staatliche Rechtsordnung auflehnt, sondern sich in eine Grenzsituation gestellt sieht, … . Selbst eine solche seelische Bedrängnis wird aber dann nicht anzuerkennen sein, wenn sie sich als Gewissenskonflikt in zumutbarer Weise durch nahe liegende andere Handlungsalternativen lösen lässt (…).
[Hier hätte der Richter eindeutiger werden müssen: „aus mangelnder Rechtsgesinnung“ in Bezug auf GG und abgeleitete Gesetze und Verordnungen oder „aus mangelnder Rechtsgesinnung“ in Bezug auf Koran und Sunna. Dem Bundesverfassungsgericht ist bekannt, dass der Islam beides ist, vollständige Religion und vollständige Rechtsordnung. Warum sagt Schluckebier kein Nein zur ebenso religiösen wie totalitären Scharia, Nein beispielsweise zur Zwangsverschleierung, zur Polygamie nebst Frauenverstoßung oder zu der in Griechenland, das per Rechtsspaltung die Scharia ins Familienrecht integriert, völlig legalen Kinderheirat? Die Folgen aus Pflichtversäumnis oder anderem Fehlverhalten sind für einen schriftgläubigen Koranleser absolut, schließlich geht es um ewige Gottesnähe oder ewige Verdammnis, eindeutig ein Fall von „Grenzsituation“. Durch die Republik aufgezwungene schlimme Verhaltensweisen wie Schleierverzicht oder Nichtbeschneidung von sunnitischem Sohn oder schafiitischer Tochter sind unzumutbarer Gewissenskonflikt. Die Gläubigen wollen in den Himmel kommen (und haben oft sehr berechtigte Angst vor Mobbing, Gewalt oder Ächtung innerhalb der Community). Zum Islamischen Glauben und Wohlverhalten – zum Islam – gibt es keine „Handlungsalternativen“.]
4. Bei der Beschneidung von Jungen hat der Gesetzgeber es mit § 1631d BGB unternommen, einen Ausgleich zwischen den grundrechtlich verbürgten Positionen der körperlichen Integrität und des Persönlichkeitsrechts des Kindes sowie des elterlichen Erziehungsrechts in Verbindung mit der Glaubensfreiheit zu suchen
[immerhin: nicht 'zu finden', sondern "zu suchen". Der Bundesverfassungsrichter allerdings scheint die 2012 legalisierte genitale Amputation, nie (2012) für Mädchen und nur für Jungen, einfach prima zu finden, ein Verstoß gegen den Standard der körperlichen Unversehrtheit].
Die Maßnahme wird sich im Konfliktfall aus religiösen Gründen plausibilisieren lassen müssen [NEIN, eben gerade nicht aus Frömmigkeitsgründen – wissenschaftlich nachvollziehbare Argumente bittesehr, keine heiß dahergesagten Glaubensbekenntnisse. Soll die BRD den Inbrünstigkeitstest machen?];
sie muss nach den aktuellen medizinischen Standards durchgeführt werden
[also darf sie gar nicht durchgeführt werden, weil der Arzt, primum non nocere, dem Patienten nicht schaden darf].
Einem Aufschub bis zur Religionsmündigkeit des Kindes wird mitunter aus jugendpsychologischer und -psychiatrischer Sicht entgegen gehalten
[nicht genital zu verstümmeln ... ?],
die Beschneidung im Säuglingsalter schließe die verstärkte Gefahr einer psychischen Traumatisierung aus, die etwa im Pubertäts- und Religionsmündigkeitsalter zu gewärtigen sei
[möglichst früh überlisten, dann erinnert er sich später nicht so genau an die Genitalverstümmelung – was für eine kulturell gegenmoderne Ethik, den jungen Menschen um seine körperliche Unversehrtheit zu bringen, Herr Schluckebier, Sie sollten sich schämen.].
Soviel zu den Thesen der Gutachter und Referenten, die sich fleißig an die Arbeit machen, den über Renaissance, Aufklärung und Totalitarismuskritik freigesetzten Bürger wieder durch den Religionsangehörigen zu ersetzen. Durch vermiedene Sonderregeln kann man die von ECFR-Scheich Mustafa Cerić ersehnte und im Familienrecht lediglich beginnende Rechtsspaltung (opening the way for Muslim law to be recognized in matters of personal status such as the Family Law) in Deutschland noch ein Weilchen unsichtbar halten, die sich in den an Gravitation und Schwungkraft gewinnenden schariakonformen Parallelgesellschaften vieler europäischer Städte faktisch zu entwickeln beginnt oder partiell bereits durchgesetzt werden konnte (Hidschab am Arbeitsplatz, Burka oder Niqab im öffentlichen Raum, Zweitfrau, griechisch-muslimische Kindbraut, britisches Muslim Arbitration Tribunal bzw. Sharia Court).
Es bleibt zu hoffen, dass der 70. Deutsche Juristentag der Bundesregierung keine Vorschläge zur Veränderung des Strafrechts unterbreiten wird, die dem kohärenten (unteilbaren) Islamischen Recht entgegenkommen und damit notwendigerweise zum Ausstieg aus den allgemeinen Menschenrechten beitragen würden. Dazu aber wird man als Anwalt, Juraprofessor oder Verfassungsrichter in Hannover den Mut finden müssen, sich zur im Grundgesetz wiedergegebenen Unveräußerlichkeit der AEMR zu bekennen und, Informationspflicht als Garantenpflicht, jeden Bürger vor den sehr diesseitigen rechtlichen Folgen des jenseitszentrierten Islamischen Rechts zu warnen.
Selbst im Namen einer vom Täter bekundeten Abwehr der Teufel und bösen Dschinnen oder bei Berufung auf das persönliche Lebensziel des Eingangs in den ewigen Garten haben irdische Standards wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, die körperliche, insbesondere die genitale Unversehrtheit der Minderjährigen (Menschen unter achtzehn Jahre) oder die hoffentlich auch in Zukunft legale Kritik an religiösem Fundamentalismus nicht preisgegeben zu werden, auch nicht im Namen der 2014 unter einigen Juristen erregt beschworenen „Herausforderungen in einer pluralistischen Gesellschaft“ oder der „Relevanz kultureller und religiöser Hintergründe“.
Edward von Roy
Q u e l l e
70. DEUTSCHER JURISTENTAG Hannover 2014. Thesen der Gutachter und Referenten. Strafrecht. Kultur, Religion, Strafrecht – Neue Herausforderungen in einer pluralistischen Gesellschaft
http://www.djt.de/fileadmin/downloads/70/djt_70_Thesen_140804.pdf
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