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Droht der Rechtspluralismus in der BRD?

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ختان الإناث

ḫitān al-ināṯ

sunat perempuan

FGM nach Koran und Sunna

Die Choreographin

Von Edward von Roy

„Heute habe ich euch eure Religion vervollständigt [so dass nichts mehr daran fehlt] und meine Gnade an euch vollendet, und ich bin damit zufrieden, dass ihr den Islam als Religion habt“ (Koran 5:3). An jenem Tag also („heute“) trat die offenbarte Normativität und Gesetzgebung in Kraft und Gesetzgeber Allah möchte über die Sorgfalt der menschlich eingehaltenen Befehle sagen können: „ich bin damit zufrieden“.

Die seither und bis zum Tage der Auferstehung gültige Scharia fordert die Genitalbeschneidung mindestens jeder dem schafiitischen Recht unterliegenden Frau und an der Humboldt-Universität zu Berlin bekleidet Prof. Dr. Tatjana Hörnle den Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtsvergleichung. Weil das deutsche Justizministerium eine Fatwa zur religiösen Frauenbeschneidung noch nicht anerkennt, muss eilig ein Gutachten her und Hörnle schreibt für den 70. Deutschen Juristentag ihr Kultur, Religion, Strafrecht – neue Herausforderungen in einer pluralistischen Gesellschaft.

Erst seit 2013 ist die (jede) FGM verboten, doch das unversehrte weibliche Genital stimmt Allah möglicherweise ausgesprochen unzufrieden. Mädchen, ist dein Geschlechtsteil noch nicht halal? Der § 226a StGB Verstümmelung weiblicher Genitalien gefährdet das Heil der Seele, denn das islamisch vorgegebene Wohlverhalten ist „vervollständigt“ (Koran 5:3) und ein vollständiges, das heißt ein unbeschnittenes männliches oder weibliches Genital bedeutet, dass die Pflicht zur Scharia noch nicht vervollständigt ist. Bekommt Deutschland die FGM nach Koran und Sunna?

Der Coup der Tatjana Hörnle besteht im Erzeugen einer Spielsituation voller Erregung und Druck, der Nichtweitergabe von anatomisch korrekter Information zur Jungenbeschneidung in den 70. Deutschen Juristentag sowie darin, den § 226a StGB weiterhin nach Ausmaß genitaler Zerstörung und nachvollziehbar zugeordnetem Strafmaß in nur und genau zwei Stufen zu gliedern.

Dann erfolge mit nur etwas Locken ein erlösender zweiter Schritt, den die Professorin das erregte Publikum selbst finden lassen wird. Kategorie eins als die obere Schublade ist Absatz (1) des 226a StGB und wird weiterhin Klitorisherausschneiden (FGM Typ Ib), Labienamputationen (Typ II) und Infibulation enthalten (Typ III). Das untere Regalfach, Absatz (2), wie gehabt und einstweilen (!) deutlich weniger bestraft, Klitorisvorhautamputation (FGM Typ Ia) und Einstechen (pinprick, ritual nick) sowie nun, und das ist jetzt neu, die sozusagen klassische Zirkumzision nach islamischen, jüdischem oder US-amerikanischem Muster (MGM).

Damit ist der peinlich verfassungswidrige § 1631d BGB glücklich entsorgt und in 226a StGB überführt, integriert. Nun aber beginnt das Fiebern und Flunkern, ähnlich wie im Herbst 2012. Denn die untere Kategorie, Absatz (2), erklärt seit dem 24. September 2013 die Mädchenbeschneidung in Deutschland als verboten, nun aber müsste auch jeder Mohel oder Sünnetci angezeigt und strafrechtlich belangt werden, im Wiederholungsfall sicherlich schwerer bestraft und bei weiterem Beschneiden mit Gefängnis. Dr. Hörnle kann sich ganz sicher sein, dass der Deutsche Bundestag nie wieder so sehr ins Schwitzen, Kriechen und verfassungswidrige Nachgeben geraten möchte wie am schwarzen Tag der Kinderrechte, dem 12.12.2012.

Nur genau zwei Schubladen darf der 226a enthalten! Und in derselben unteren Abteilung (2) liegen jetzt und gefälligst in Harmonie vereint FGM Ia, FGM IV Variante pinprick (ritual nick, es geht um die schafiitisch religiös verpflichtend gebotene und ansonsten islamisch mit Wohlwollen bewertete milde Sunna) sowie Jungenbeschneidung (Zirkumzision der dreieinigen Marken Halacha, Scharia oder AAP) und pochen mit der Gutachterin auf gerechte Gleichbehandlung im Strafmaß. FGM verboten MGM erlaubt, das funktioniert aus juristischen und den Eltern das Beschneiden der Söhne zu verbieten aus politischen Gründen nicht. Die Spielfeldaufstellung im noch nicht ganz fertig gebauten § 226a erzeugt die Zwickmühle, das Schachmatt. Der Deutsche Juristentag ein Versager?

Die im Hannover Congress Centrum (HCC) versammelten Juristen werden nervös, denn unter den religiösen Kopftüchern, auch Hamideh Mohagheghi trägt ihren Hidschab, unter Turbanen und großen schwarzen Hüten im Saal wird der Blick immer ernster und könnte schließlich gleich zornig werden. Die 1954 in Teheran geborene und bei Shaykha Krausen (Initiative für Islamische Studien) theologisch ausgebildete Juristin und Teilnehmerin der zweiten Deutschen Islamkonferenz, die auf dem 70. Deutschen Juristentag im Bereich Öffentliches Recht als Kurzreferentin auftreten darf, stellte 2012 zur Jungenbeschneidung fest: “In der islamischen Lehre ist die Beschneidung von Jungen zwar nicht im Qurʾān erwähnt, wird jedoch von allen muslimischen Richtungen der obligatorischen und verbindlichen Tradition zugeordnet” und warnte im Übrigen davor: “sich gegenseitig zu diffamieren und zu beleidigen”, Ende der Diskussion.

Nur ein letzter Ausweg steht dem 70. Deutschen Juristentag offen, hektisches Gelache oder erleichtertes Aufatmen, die Professorin der Berliner Humboldt-Uni als Retterin des friedlichen Zusammenlebens: Legalisierung des kompletten 226a (2) im Sinne der Straffreiheit!

Tatjana Hörnle muss nur noch ein paar Tage auf Zeit spielen und dafür sorgen, dass die anatomischen Fakten bzw. die Folgen der Jungenbeschneidung, nämlich mit FGM Typ Ib (Klitoridektomie) vergleichbar zu sein (Sorrells et al., Fine-touch pressure thresholds in the adult penis) sowie Ehe und Partnerschaft zu schaden (Morten Frisch et al., Male circumcision and sexual function in men and women) nicht so bald in Presse und Parlament laut werden. Auch dazu bestehen leider sehr gute Chancen. Deutschland bekommt die Mädchenbeschneidung Ia und IV und die Islamgelehrten vom Indonesian Ulema Council (MUI) und überhaupt die Schariatreuen der Rechtsschule der Schafiiten können zufrieden sein.

Oder wir Aufklärungshumanisten und Menschenrechtsuniversalisten sagen jetzt Nein zu jeder Zwangsbeschneidung oder Wunschbeschneidung an Kindern unter achtzehn Jahren, an Jungen oder Mädchen. Und das ist unsere Forderung.

Edward von Roy am 09.09.2014


Tagged: 70. Deutscher Juristentag, Edward von Roy, Juristentag Rechtspluralismus, Tatjana Hörnle und FGM

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