ختان الإناث
ḫitān al-ināṯ
FGM nach Koran und Sunna
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Skandal: Feministische Zeitschrift EMMA schweigt zur islamischen weiblichen Genitalverstümmelung
In wenigen Tagen beginnt in Hannover der 70. Deutsche Juristentag und die Berliner Juraprofessorin und diesjährige Gutachterin für Teil C Strafrecht Dr. Tatjana Hörnle wirbt für eine Verlagerung der aus ihrer Sicht weiterhin straffrei möglichen Jungenbeschneidung (MGM) in den StGB-Paragraphen 226a. Dieser verbietet seit einem Jahr endlich die weibliche Genitalverstümmelung (FGM), was in Anbetracht der grundgesetzlich gebotenen Gleichbehandlung von Mann und Frau jetzt allerdings auf eine Straffreiheit der FGM vom Typ Ia und IV hinauslaufen wird. Die vor 37 Jahren, 1977 von Alice Schwarzer gegründete feministische Zeitschrift EMMA wird informiert durch Gabi Schmidt und Edward von Roy.
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Von: Edward von Roy
Gesendet: Sam, 06.09.2014 17:24
An: EMMA, Redaktion, Köln
Betreff: 70. Deutscher Juristentag plant Legalisierung von FGM Typ Ia und IV
Wichtigkeit: Hoch
Liebe EMMA,
der vom 16.-19. September 2014 in Hannover stattfindende 70. Deutsche Juristentag wagt mit strafrechtlichen Thesen einen Vorstoß in Sachen Genitalverstümmelung an Jungen und Mädchen. Am Ende jedes Juristentages werden der Bundesregierung Empfehlungen zur Schaffung entsprechender Gesetze unterbreitet.
Mit Tatjana Hörnle (“Genitalverstümmelung: a) Bei der Auslegung von § 226a StGB ist zu beachten, dass nicht alle Veränderungen an weiblichen Genitalien unter ‘verstümmeln’ zu fassen sind”, Quelle s. u.), deren Gutachten dem strafrechtlichen Teil des diesjährigen Juristentags zugrunde liegt, droht der BRD die Legalisierung von FGM Typ Ia (Klitorisvorhautbeschneidung) sowie Varianten von FGM Typ IV (Einstechen; pricking / ritual nick). Das ist zu verhindern und selbstverständlich ist die Amputation der Klitorisvorhaut eine Verstümmelung. Teile des unten genannten Texts finden sich wörtlich im Gutachten wieder.
Unsere Befürchtung ist, dass man an die Regierung appellieren wird, den verfassungswidrigen § 1631d BGB zurückzunehmen, jedoch den Paragraphen zur weiblichen Genitalverstümmelung geschlechtsneutral zu formulieren sprich zeitnah auch die Jungen in 226a StGB zu integrieren und zugleich alle angeblich minderschweren Formen der Genitalbeschneidung an beiden Geschlechtern zu legalisieren.
Mädchen wie Jungen verdienen hundertprozentigen Schutz vor medizinisch nicht indizierten Operationen im Genitalbereich. Prof. Dr. iur. Holm Putzke LL.M. meint zum Thema:
These zum 70. Deutschen Juristentag: Gutachterin hält in Deutschland weibliche Genitalverstümmelung für erlaubt!
Viele von denen, die die Genitalverstümmelung von Jungen gutheißen und den neuen § 1631d BGB verteidigen, sind inzwischen auch dazu übergegangen, die Genitalverstümmelung von Mädchen zu rechtfertigen. Dazu gehört die Berliner Rechtswissenschaftlerin Tatjana Hörnle, die als These auf dem 70. Deutschen Juristentag (16. bis 19. September 2014 in Hannover) vertreten wird, dass nicht „alle Veränderungen an weiblichen Genitalien unter ‘verstümmeln’ zu fassen sind“ (http://www.djt.de/fileadmin/downloads/70/djt_70_Thesen_140804.pdf – Seite 23). Aus ihrer Sicht ist das konsequent, denn wer zulässt, dass Jungen die Vorhaut amputiert wird, darf nicht gleichzeitig die Beschneidung der Klitorisvorhaut verbieten. Aber was für ein Preis, um irgendwie die Erlaubnis zu retten, die Vorhaut von Jungen zu amputieren. Dafür werden dann auch gern mal die Genitalien von Mädchen geopfert. Warum nicht auch den Eltern der Christensekte „Zwölf Stämme“ erlauben, ihre Kinder zu schlagen, was diese selbsternannten „Züchtigungsberechtigten“ als Teil ihres bibeltreuen Erziehungskonzepts verstehen (http://www.spiegel.de/schulspiegel/zwoelf-staemme-sekte-zeigt-rtl-reporter-an-a-984059.html)?
Wem die verfassungsmäßig garantierten Rechte von Kindern wichtig sind, wer dagegen ist, dass Kinder ausgehend von ihren Eltern körperlicher Gewalt ausgesetzt sind und gezüchtigt werden, und wer es für eine Schande und großes Unrecht hält, wenn Mädchen aus traditionellen oder religiösen Gründen an ihren Genitalien herumgeschnitten wird, der muss auch die Genitalverstümmelung von Jungen bekämpfen!
http://www.holmputzke.de/index.php/aktuelles
Soweit Jurist Dr. Putzke.
Die Null-Toleranz-Grenze (zero tolerance) ist weltweit und also auch in Deutschland durchzusetzen in Bezug auf HGM (human genital mutilation, das ist FGM oder MGM) an Kindern unter achtzehn Jahren.
Möchten Sie den Kampf für die Null-Toleranz-Grenze in Bezug auf FGM wie MGM an allen Minderjährigen (unter 18 Jahren) unterstützen? Wir würden uns darüber freuen, wenn auch Ihre Organisation etwas gegen den Versuch der Legalisierung von FGM Typ Ia und IV der WHO-Kategorisierung unternehmen würde.
Mit freundlichen Grüßen
Edward von Roy
Diplom-Sozialpädagoge (FH)
Gabi Schmidt
Sozialpädagogin
Q u e l l e n
Kultur, Religion, Strafrecht – Neue Herausforderungen in einer pluralistischen Gesellschaft
Die strafrechtliche Abteilung wird sich mit der Frage beschäftigen, ob als Folge der kulturellen und religiösen Pluralisierung der in Deutschland lebenden Bevölkerung Änderungen im Strafrecht zu empfehlen sind.
Ein Schwerpunkt liegt auf der Untersuchung von Verbotsnormen im Strafgesetzbuch, die Delikten mit kulturellen oder religiösen Tathintergründen gelten. Ist der Tatbestand der Bekenntnisbeschimpfung (§ 166 StGB) noch zeitgemäß?
Gibt es Änderungsbedarf im Hinblick auf sonstige Äußerungsdelikte? Wäre die Einführung einer weiteren Verbotsnorm zu empfehlen, die über den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) hinaus die Verbreitung rassistischer Gedanken unter Strafe stellt?
Es stellt sich ferner die Frage, ob für den neugeschaffenen Tatbestand „Verstümmelung weiblicher Genitalien“ (§ 226a StGB) und den Rechtfertigungsgrund für die Beschneidung von Jungen (§ 1631d BGB) Empfehlungen für die Auslegung oder für Änderungen in der Gesetzesfassung zu beschließen wären und ob das strafrechtliche Verbot der Zwangsheirat (§ 237 StGB) als gelungen anzusehen ist, insbesondere was die Erfassung von im Ausland begangenen Tathandlungen betrifft.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der international geführten Debatte um „cultural defenses“. Zu erwägen ist, ob sich aus der kulturellen Biographie des Täters und seiner Beweggründe die Forderung nach Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen ergibt und welche Rolle den Religionsgrundrechten in Art. 4 Abs. 1, 2 GG im strafrechtlichen Kontext der Rechtfertigung und Entschuldigung zukommt. Praktisch wichtig ist die Frage, ob kulturelle und religiöse Tathintergründe als schuldmindernde Umstände einzustufen und strafmildernd zu berücksichtigen sind. Diesem Aspekt kommt bei der Auslegung des Merkmals „niedrige Beweggründe“ beim Mord (§ 211 StGB) in Fällen von Blutrache und sogenannter Ehrenmorde eine entscheidende Rolle zu.
Auch bei der Auslegung anderer Tatbestandsmerkmale, etwa der Zumutbarkeit einer Hilfeleistung (§ 323c StGB), ergeben sich ähnlich gelagerte Fragen zur Relevanz kultureller und religiöser Hintergründe. Im Kontext der Strafzumessung ist ferner die Wertung rassistischer und fremdenfeindlicher Motive als Strafschärfungsgrund zu erörtern.
http://www.djt.de/fileadmin/downloads/70/djt_70_Strafrecht_140320.pdf
TATJANA HÖRNLE
THESEN. Strafrecht
http://www.djt.de/fileadmin/downloads/70/djt_70_Thesen_Strafrecht_140804.pdf
3. Bekenntnisbeschimpfung: § 166 StGB ist weder mit „Schutz der Allgemeinheit’ noch als Norm zum Schutz von Individualrechten überzeugend zu rechtfertigen. Dem Gesetzgeber ist zu empfehlen, diese Norm aufzuheben. …
[Viele fordern die Abschaffung des sogenannten Gotteslästerungsparagraphen. Warum aber sagt Hörnle nicht sinngemäß: Kritik an der FGM Typ Ia und IV oder an der rituellen Jungenbeschneidung muss schon heute möglich sein? Warum sagt sie nicht: Kritik am Hidschab oder an den Schariagesetzen muss auch trotz eines (noch) bestehenden § 166 StGB möglich sein?]
Konkretisierung von Kindeswohl (§ 1631d Abs. 1 S. 2 BGB).
[Hörnle verschweigt zielsicher, dass eine Beschneidung ohne medizinischen Grund dem Kindeswohl immer schadet und nicht nur ausnahmsweise.]
6. Genitalverstümmelung: a) Bei der Auslegung von § 226a StGB ist zu beachten, dass nicht alle Veränderungen an weiblichen Genitalien unter „verstümmeln“ zu fassen sind …
[Das ist einfach falsch, das Amputieren oder noch so punktuelle Beschädigen gesunden Gewebes ist pädagogisch, ethisch, medizinisch wie rechtlich stets Verstümmeln und, wenn es am Genital geschieht, eine Genitalverstümmelung (hier eine FGM). Auch beim Pieksen gehen Körperzellen kaputt, vom psychischen Traumatisieren und dem Risiko einer Sepsis nicht zu reden. Es ist angemessen, dass die WHO eben nicht Typ Ib als FGM (genital mutilation) bezeichnet und Ia als FGC (genital cutting), sondern in beiden Fällen von FGM spricht, mutilation, Verstümmelung. Das soll so bleiben und dafür hätte Hörnle zu sorgen, statt die irgendwie wenig beschädigende FGM zu legalisieren.
Hörnle übergeht gekonnt, dass die hinsichtlich des Sensitivitätsverlusts mit der Klitoridektomie oder Amputation der kleinen Labien vergleichbare rituelle Beschädigung des Jungengenitals unter Genitalverstümmelung eingeordnet werden muss und macht 2014 den Weg frei für die Legalisierung von FGM Typ Ia der WHO-Klassifikation (Entfernung der Klitorisvorhaut) bzw. von Typ IV Variante Einstechen (pricking). Dieser Vorstoß der Professorin entspricht der traurigen menschenrechtlichen Lage (Menschenrechtsbegriff bitte stets der AEMR, Paris 1948, nicht derjenige der OIC, Kairo 1990) in Indonesien, wo das Indonesian Ulema Council (MUI) 2014 ebenfalls die weniger zerstörenden Formen der FGM allenfalls als Beschneiden (cutting) bezeichnet wissen will und keinesfalls als Verstümmelung (mutilation). In Wirklichkeit gibt die religiöse verpflichtende Beschneidung der Mädchen im schafiitischen Islam auch bzw. genau die gänzliche oder teilweise Amputation der Klitoris (arab. baẓr) vor – und nicht der Klitorisvorhaut, wie der US-amerikanische Sufischeich und Übersetzer eines schafiitischen Rechtskompendiums (Reliance of the Traveller) Nuh Ha Mim Keller verbreitet, ohne uns ein arabisches Wort für Klitorisvorhaut anbieten zu können.]
Dies ist nicht der Fall, wenn der Eingriff mit der Beschneidung von Jungen vergleichbar ist (etwa wenn nur Vorhaut der Klitoris betroffen ist, ohne Amputationen und weitere Verletzungen)
[Die Entfernung der Klitorisvorhaut ist selbstverständlich auch eine Amputation. Die über das für uns in keiner Form zu legalisierende Mädchenbeschneiden ungehemmt redende Hörnle verschweigt, dass dem Jungen oder Mann mit der Zirkumzision ziemlich genau so viel genitale Sensitivität zerstört wird wie einer Frau bei der Amputation der Klitoris oder der kleinen Schamlippen (Fine-touch pressure thresholds in the adult penis. Morris L. Sorrells, James L. Snyder, Mark D. Reiss, Christopher Eden, Marilyn F. Milos, Norma Wilcox and Robert S. Van Howe), auch die Folgen der MGM für Ehe und Partnerschaft sind erforscht (Male circumcision and sexual function in men and women: a survey-based, cross-sectional study in Denmark. Morten Frisch, Morten Lindholm and Morten Grønbæk).
17. Teilentschuldigungen: Eine Strafmilderung kommt bei echten, schweren Normenkonflikten in Betracht, wenn eine kulturelle oder religiöse Gegennorm ein vom Täter als verbindlich angesehenes, innere Bedrängnis schaffendes Gebot postulierte, in der rechtlich verbotenen Art und Weise zu handeln. Voraussetzung ist aber, dass die kulturelle oder religiöse Verhaltensnorm nicht in fundamentalem Widerspruch zur Verfassungs- und Rechtsordnung steht. Außerdem kann die Strafe gemildert werden, wenn die Tatgenese auf ein (aus der Perspektive der Rechtsgemeinschaft) vorwerfbares Mitverschulden des Opfers zurückzuführen ist.
[Professorin Hörnle weiß, dass es zwischen Islam und kultureller Moderne bzw. zwischen schariabasierter Sakraljurisprudenz (Fiqh) und deutschem Grundgesetz zu „echten, schweren Normenkonflikten“ kommt. Den in Koran und Sunna verbalisierten Befehl Allahs nicht umzusetzen, mag dem Heilsverlust und Höllenstrafe fürchtenden Literalisten ja tatsächlich ein „innere Bedrängnis schaffendes Gebot“ sein. Ohne das Wort Scharia auszusprechen, wird durch Strafrechtlerin Tatjana Hörnle die kohärente, totalitäre, Frauen und Nichtmuslime diskriminierende und damit schlicht grundrechtswidrige Islamische Normativität offensichtlich als eine bereits bestehende deutsche „Gegennorm“ akzeptiert und begrüßt. Das Islamische Recht (fiqh), die anzuwendende Scharia bringt den in einem freiheitlichen Rechtsstaat lebenden Muslim in der Tat ziemlich schnell in den Bereich von „echten, schweren Normkonflikten“, die Ehefrau ohne Hidschab oder der unbeschnittene Sohn bzw. die unbeschnittene schafiitische Tochter ist „Gegennorm“, FGM-Verbot oder nackte Frauenhaare schaffen „innere Bedrängnis“. Frau Hörnles Auslassung über „vorwerfbares Mitverschulden des Opfers“ entspricht der Argumentation des australischen Islamgelehrten Taj el-Din Hilaly zum Thema sexuelle Belästigung oder Vergewaltigung einer Frau im Minirock oder knappen T-Shirt jedenfalls ohne den islamisch gebotenen Schleier:
If you take out uncovered meat and place it outside on the street, or in the garden or in the park, or in the backyard without a cover, and the cats come and eat it … whose fault is it, the cats’ or the uncovered meat? The uncovered meat is the problem. If she was in her room, in her home, in her hijab, no problem would have occurred.
Wenn man Fleisch draußen auf die Straße, in den Garten oder den Park stellt, ohne es zuzudecken, dann kommen die Katzen und fressen es. Wer ist nun Schuld – die Katzen oder das unverhüllte Fleisch? Das unverhüllte Fleisch ist das Problem. Wenn sie in ihrem Zimmer, in ihrem Zuhause geblieben wäre, in ihrem Hidschab, wäre kein Problem aufgetreten.
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—–Original-Nachricht—–
Betreff: AW: 70. Deutscher Juristentag plant Legalisierung von FGM Typ Ia und IV
Datum: Mon, 08.09.2014 15:52
Von: Briefe | EMMA
An: Edward von Roy
Cc: Chantal Louis
Lieber Edward von Roy, liebe Gabi Schmidt,
morgen ist meine Kollegin Chantal Louis im Haus – die das Thema hier in der Redaktion betreut. Ich leite Ihr die Infos schon mal weiter, wir melden uns wieder.
Frage: Gibt es schon Initiativen/Organisationen, die sich engagieren? Ist Protest in Planung? Sind die großen Organisationen, die sich gegen FGM engagieren, bereits informiert?
Mit lieben Grüßen
Angelika Mallmann
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Angelika Mallmann / EMMA
Bayenturm, Köln
Geschäftsführerin: Alice Schwarzer
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—–Original-Nachricht—–
Betreff: WG: AW: 70. Deutscher Juristentag plant Legalisierung von FGM Typ Ia und IV
Datum: Mon, 08.09.2014 17:56
Von: Edward von Roy
An: Briefe | EMMA
Liebe Angelika Mallmann,
danke für die rasche Antwort. Ja, alle wichtigen Leute sind informiert, zur Stunde wissen beispielsweise Bescheid: Zentralrat der Ex-Muslime (ZdE), Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ), Dr. Holm Putzke, Terre des Femmes (TdF), FORWARD, TABU, TARGET, (I)NTACT, MAMA AFRIKA, TaskForce FGM, NALA (Fadumo Korn), Sami Aldeeb (Schweiz), PERI e.V., Madonna, Papatya, das Beschneidungsforum (aktiv gegen MGM), Ulf Dunkel (Aktivist gegen MGM), daneben: Neue Richtervereinigung, Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK), Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), SPD (ca. 50 Adressaten deutschlandweit), DGB, VerDi, Humboldt Universität zu Berlin (Arbeitgeber der Juristentag-Gutachterin Tatjana Hörnle), Sozialministerium Niedersachsen, die Presse in Hannover sowie viele Gleichstellungsbeauftragte bzw. Antidiskriminierungsbeauftragte deutscher Städte. Ferner jede Menge religionskritische bzw. atheistische Blogs von Brights bis Spaghettimonster. Die Informationskampage wird auch in den nächsten Tagen fortgesetzt. Das Internet trägt die Botschaft weiter, nach Juristentag FGM oder Tatjana Hörnle FGM zu googlen reicht.
Einstweilen haben wir uns auf das Informieren beschränkt. Ob wirklich jemand nächste Woche in Hannover vor dem 70. Deutschen Juristentag protestieren wird lässt sich zur Stunde nicht sagen, menschenrechtspolitisch wichtig wäre es natürlich, nicht zuletzt frauenrechtspolitisch, zumal Zwangsheirat, Auslandsstraftaten und kultureller Rabatt (cultural defenses) ebenso thematisiert werden wie die rituelle Frauenbeschneidung / FGM.
Das Gutachten der Tatjana Hörnle liegt uns vor (auch als CD erhältlich), es hält leider genau das und übertrifft sogar, was Ankündigung und Referentenvorstellung versprochen haben: Wenn jetzt nicht endlich von Terre des Femmes usw. ganz unzweideutig Nein zu FGM Typ Ia und IV gesagt wird, ist beides in Deutschland zeitnah legal und die verfassungswidrige Jungenbeschneidung (hinsichtlich der sensitiven Schädigung mit FGM-Typ Ib zu vergleichen, vgl. Sorrels et al., Fine-touch pressure thresholds in the adult penis, sowie Morten Frisch, Male circumcision and sexual function in men and women) in einen dann geschlechtsneutral formulierten § 226a StGB integriert, der die angeblich harmlosen Formen der Mädchenbeschneidung wie die islamische milde Sunna straffrei stellen wird. Man mache sich bitte nichts vor, milde Sunna wird nicht bei IV (pricking, ritual nick) oder Ia bleiben: The Arabic word bazr does not mean “prepuce of the clitoris”, it means the clitoris itself.
Mit besten Grüßen
Edward von Roy
Gabi Schmidt
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Betreff: 70. Deutscher Juristentag plant Legalisierung von FGM Typ Ia und IV
Datum: Do, 11.09.2014 15:23
Von: Edward von Roy
An: Chantal Louis
Cc: Briefe | EMMA
Sehr geehrte Frau Louis,
sehr geehrte Frau Mallmann,
nächste Woche ist in Hannover Juristentag, will Deutschlands bedeutendste feministische Zeitschrift EMMA etwas gegen den leider zu erwartenden Vorstoß der strafrechtlichen Gutachterin Tatjana Hörnle in Sachen Straffreistellung der FGM Typ Ia und IV unternehmen?
Hat EMMA sich von beiden genannten, laut MUI (Indonesian Ulema Council) usw. angeblich geringfügigen Formen der FGM distanziert, von der längst weltweit verbreiteten sogenannten milden Sunna sowie der schafiitischen Religionspflicht zur Frauenbeschneidung und wenn ja, wo kann ich das heute nachlesen?
Der Islam von Scharia und Fiqh ist auch ein Feminismus, leider ein Unterlegenheitsfeminismus.
Mit gleichheitsfeministischen Grüßen
Gabi Schmidt, Sozialpädagogin
Edward von Roy, Diplom-Sozialpädagoge (FH)
Tagged: Deutscher Juristentag FGM, FGM Typ Ia, FGM Typ IV, Islam und FGM, Schafiiten Pflicht Mädchenbeschneidung, Tatjana Hörnle FGM
