Hidschab (Kopftuch und noch viel mehr) ist Frauenentwürdigung und Geschlechterapartheid. Gegen das neue Kopftuchurteil des Bundesverfassungsgerichts wird am 17.06.2015 vor dem Düsseldorfer Landtag demonstriert, ein Aufruf des Zentralrats der Ex-Muslime, den wir hiermit gerne weiterleiten.
…
..
.
Aufruf zur Demonstration vor dem Düsseldorfer Landtag
_____ Mittwoch, 17. Juni 2015 um 10:00 Uhr
_____ Düsseldorf, Platz des Landtags 1
.
..
…
Weil das Kopftuch und jegliche islamische Frauenbekleidung ein Symbol der Unterdrückung der Frauen und Mädchen sind, sind wir gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Weil unsere Kinder ein Recht auf religionsfreie Bildung haben, sind wir gegen das Tragen islamischer Kopfbedeckung von Lehrerinnen in deutschen Schulen. Kinder sind religionsfrei und Schule soll religionsneutral bleiben.
Am 27.01.2015 hat das Bundesverfassungsgericht das pauschale Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen an öffentlichen Schulen als verfassungswidrig aufgehoben.
In den nächsten Tagen wird der nordrhein-westfälische Landtag über den Gesetzesentwurf abstimmen und das Ergebnis in geltendes Recht umwandeln.
Das Kopftuch ist und bleibt ein religiöses Symbol der Diskriminierung der Frauen in islamisch geprägten Ländern. Das Kopftuch und islamische Bekleidung hat auch in europäischen Ländern nicht weniger von dieser Bedeutung und die Lehrerinnen mit dem Kopftuch demonstrieren ihre Religionszugehörigkeit vor ihren Schülern in einem Bereich, welcher säkular und religionsneutral sein sollte.
Der Zentralrat der Ex-Muslime ruft zum Protest gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts auf und fordert dazu auf, das Verbot der Verschleierung der Lehrerinnen (Lehrerinnenkopftuch) beizubehalten.
Zentralrat der Ex-Muslime (ZdE)
14.06.2015
http://exmuslime.com/kopftuch-ist-ein-symbol-der-geschlechterapartheid/
https://de-de.facebook.com/pages/Zentralrat-der-Ex-Muslime-Deutschland/486839381365629
……..
……
….
..
____________________
H i n t e r g r u n d
Kopftuch provoziert, diskriminiert, stört den Schulfrieden
Mit dem Beschluss des Ersten Senats vom 27. Januar 2015 (1 BvR 471/10) hat das Bundesverfassungsgericht das pauschale Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen an öffentlichen Schulen als verfassungswidrig aufgehoben.
Eine solche Vorschrift sei nur dann zu rechtfertigen, wenn eine konkrete Gefährdung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität von dieser religiösen Kleidung ausgehe. § 57 Abs. 4 Satz 3 des Schulgesetzes NRW, der als Privilegierung zugunsten christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen konzipiert sei, verstoße gegen das Verbot der Benachteiligung aus religiösen Gründen (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Art. 33 Abs. 3 GG) und sei daher nichtig.
Noch vor der Sommerpause 2015 wird der nordrhein-westfälische Landtag über den Gesetzesentwurf zum 12. Schulrechtsänderungsgesetz abstimmen und das Ergebnis in geltendes Recht umwandeln. Die Damen und Herren Abgeordneten werden dann auch darüber entscheiden, wie der Beschluss des BVerfG vom 27.01.2015 verfassungskonform umzusetzen ist.
Der Karlsruher Beschluss verstößt jedoch gegen die negative Religionsfreiheit von Lehrerinnen, Schülern und Eltern, verletzt die staatliche Neutralitätspflicht und einige Rechtsstaatsprinzipien.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts verdient unseren Protest. Das Verbot des Hidschab der Lehrerin (Lehrerinnenkopftuch) ist beizubehalten.
____________________
Q u e l l e n
Gleichwohl gebietet der Islam, nach allen islamischen Rechtsschulen, das Einhalten bestimmter Bekleidungsvorschriften, und zwar für Mann und Frau. Der Frau ist geboten, sich bis auf Hände, Füße und Gesicht zu bekleiden, dazu gehören einstimmig die Kopfhaare. Sinn dieses Gebotes ist es nicht, die Frau in irgendeiner Form zu unterdrücken. Für die unterzeichnenden islamischen Organisationen in Deutschland ist das Kopftuch nur ein religiöses Gebot, …
(IGD, IGMG, VIKZ, ZMD usw. am 22.04.2004)
h__p://www.islam.de/1164_print.php?
Warum müssen muslimische Frauen Kopftuch tragen?
Der Muslim sollte auch bezüglich seiner Kleidung auf Bescheidenheit Wert legen, und der Mensch sollte nicht als bloßes Objekt der Begierde betrachtet werden. Deshalb gibt es im Islam sowohl für Männer als auch für Frauen Bekleidungsvorschriften. Die Kleidung darf weder zu dünn sein, noch zu eng anliegen, damit die Körperformen nicht sichtbar werden. Die Bekleidung des Mannes muss mindestens den Bereich vom Nabel bis zum Knie bedecken, bei der Frau muss die Kleidung ihren ganzen Körper, außer ihrem Gesicht und ihren Händen, bedecken. Die Verschleierung des Gesichts ist nicht vorgeschrieben. Diesen Regelungen liegt die Koranstelle (24:31) zugrunde, die durch Aussagen des Propheten Muhammad präzisiert wird. Diese Vorschriften, wie auch andere Vorschriften im Islam, gelten für die Muslime verbindlich ab der Pubertät, da dieser Einschnitt die Volljährigkeit kennzeichnet. … Werden die Frauen im Islam unterdrückt? Nein, im Gegenteil.
(IGMG Lohne, die deutsche Millî Görüş also zitiert Mister Entenküken, den US-amerikanischen Mediziner und Muslimbruder Shahid Athar)
h__p://www.igmglohne.de/Islam_und_Muslim/25_Fragen_zum_Islam/25_fragen_zum_islam.html
Der Arzt, die Salatschüssel und das Entenküken. Verabschieden sich die USA von den allgemeinen Bürgerrechten?
(Kommentierung der 25 Fragen zum Islam des Shahid Athar. Von Cees van der Duin)
https://schariagegner.wordpress.com/2009/07/22/scharia-in-den-usa/
Hidschab
h__p://www.eslam.de/begriffe/v/verhuellung.htm
https://en.wikipedia.org/wiki/Hijab
http://de.wikipedia.org/wiki/Hidsch%C4%81b
Bundesverfassungsgericht
9. Die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e. V. (DITIB) hat folgende theologische Bewertung ihres Obersten Religionsrates mitgeteilt: Muslimische Frauen müssten ab Eintritt der Pubertät in Gegenwart von Männern, mit denen sie nicht verwandt seien und die zu ehelichen ihnen religionsrechtlich erlaubt sei, ihren Körper – mit Ausnahme von Gesicht, Händen und Füßen – mit Kleidung derart bedecken, dass die Konturen und Farbe des Körpers nicht zu sehen seien. Der Kopf gelte dabei als bedeckt, wenn Haare und Hals vollständig bedeckt seien. Dies sei ein nach den Hauptquellen der Rechtsfindung im Islam (Koran, Sunna, Gelehrtenkonsens und allgemeiner Übereinkunft der Gemeinden) bestimmtes religiöses Gebot definitiver Qualität. In welcher Weise die vorgeschriebene Bedeckung erfolge, sei allein die Entscheidung der muslimischen Frau. Das Tragen des Kopftuchs diene demnach ausschließlich der Erfüllung eines religiösen Gebots und habe darüber hinaus für die Trägerin weder einen symbolischen Charakter noch diene es der Bekundung nach außen.
Tagged: Bundesverfassungsgericht Kopftuch, islamische Bedeckung, Kopftuch Angst vor der Hölle, Kopftuch und fdGO, Kopftuch und staatliche Neutralitätspflicht, Lehrerinnenkopftuch, pauschales Kopftuchverbot
