ختان الإناث
ḫitān al-ināṯ
Female Genital Mutilation (FGM)
Weibliche Genitalverstümmelung (FGM)
Shaykh Ibn ‘Uthaymeen said: The most correct view is that it is obligatory in the case of men and Sunnah in the case of women. The difference between them is that in the case of men, it serves an interest which has to do with one of the conditions of prayer, namely purity (tahaarah), because if the foreskin remains, when the urine comes out of the urethra, some of it will collect there, and this causes burning and infection every time the person moves, and every time the foreskin is squeezed, some drops of urine come out, thus causing najaasah (impurity).
In the case of women, it serves a useful purpose which is to reduce desire. This is seeking perfection, not removing something harmful.
Al-Sharh al-Mumti’, 1/133-134
This is the view of Imam Ahmad (may Allaah have mercy on him). Ibn Quddamah said in al-Mughni (1/115): As for circumcision, it is obligatory for men and it is good in the case of woman, but it is not obligatory for them.
Gabi Schmidt
Mönchengladbach
Staatsanwaltschaft Kleve
Kleve
Staatsanwaltschaft Duisburg
Duisburg
Polizeipräsidium
Duisburg
29.10.2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
hier meine vor vier Wochen beim Polizeipräsidium Duisburg eingereichte Strafanzeige vom 01.10.2013. Zur Kenntnisnahme und Bearbeitung.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
Gabi Schmidt
Mönchengladbach
Polizeipräsidium Duisburg
Duisburg
01.10.2013
S t r a f a n z e i g e
Sehr geehrte Damen und Herren,
M. A. B. (geb. 19xx in S., Palästinensische Autonomiegebiete) ist niedergelassener Privatarzt in D. und arbeitet dort in einer Kinderarztpraxis (Kinderarztpraxis von Dr. H. H., x-straße xx, xxxxx D.). Außerdem arbeitet er seit Anfang April 2013 als Arzt in der Facharztausbildung für Innere Medizin in einem Krankenhaus in D2.
http://www.xxx-xxxxxxxxxxxx.de
Er bietet auch die Beschneidung von Jungen an. Sein Internetauftritt informiert nicht nur über ihn und seine Beschneidungsmethode sondern auch über die religiöse Lehrmeinung. Dort ist unter der Rubrik Beschneidung im Islam nachzulesen:
… ” Die Gelehrten sind jedoch unterschiedlicher Ansicht, ob die Beschneidung Pflicht oder empfohlen ist.
Schaikh Ibn ‘Uthaimîn sagte:
„Die korrekteste Meinung besagt, dass es für Männer Pflicht ist und für Frauen eine Sunnah. Der Unterschied zwischen beiden ist, dass es im Falle der Männer einem Zweck dient, der mit einer Bedingung für das Gebet zusammenhängt, nämlich dem Zustand der Reinheit. Denn wenn Urin aus der Harnröhre austritt, sammelt sich ein Teil davon unter der Vorhaut, was Infektionen verursachen kann durch körperliche Bewegung des Mannes. Und wenn die Vorhaut zusammengedrückt wird, kommen einige Tropfen Urin heraus, die Najâsah (Unreinheit) verursachen.
Bei Frauen dient es einem nützlichen Zweck, nämlich die Begierde zu zügeln. Hier geht es darum, sich selbst zu vervollkommnen und nicht darum, etwas Schädliches zu vermeiden.“
(Asch-Scharh Al-Mumti’, 1/133-134).
Das war auch die Ansicht von Imâm Ahmad. Ibn Qudâmah sagte in Al-Mughni (1/115): „Die Beschneidung ist für Männer Pflicht und für Frauen empfohlen. Für sie ist sie nicht verpflichtend.“
http://www.xxx-xxxxxxxxxxxx/beschneidung-im-islam.html
Die verschiedenen Formen der Verstümmelung und Verletzung der äußeren Genitalien von Mädchen und Frauen sind eine international geächtete Form der Menschenrechtsverletzung, die auch gegen deutsches Strafrecht verstößt.
Meist wird das Verbrechen an minderjährigen vorpubertären Mädchen verübt.
Ich zeige hiermit Herrn M. A. B. nach § 26 StGB wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung (§ 224StGB) / schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) an.
Die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur versteht unter Anstiftung jegliches Hervorrufen eines Tatentschlusses. Hiernach reicht also die Herbeiführung einer verlockenden Situation (persönliche Vervollkommnung und Seelenheil) gegebenenfalls aus, eine Kommunikation mit dem Haupttäter oder gar ein Unrechtspakt (Kollusion) ist dementsprechend nicht erforderlich.
Wenn jemand bereits zu einer Straftat fest entschlossen ist, kann er dazu nicht mehr angestiftet werden. Da es sich bei der Verstümmelung der äußeren Genitalien von Mädchen und Frauen jedoch um ein Verbrechen handelt, ist auch ein solcher Anstiftungsversuch nach § 30 StGB strafbar. Hier wird durch die Zitate der Lehrmeinung hoch geachteter islamischer Autoritäten zumindest psychische Beihilfe geleistet.
Überarbeitete Klassifikation der WHO zur Unterscheidung verschiedener Typen weiblicher Genitalverstümmelung (Stand 2008)
Typ I: teilweise oder vollständige Entfernung des äußerlich sichtbaren Teils der Klitoris (Klitoridektomie) und/oder der Klitorisvorhaut (Klitorisvorhautreduktion).
Type Ia: Entfernung der Klitorisvorhaut
Type Ib: Entfernung der Klitorisvorhaut und der Klitoris
Typ II: teilweise oder vollständige Entfernung des äußerlich sichtbaren Teils der Klitoris und der inneren Schamlippen mit oder ohne Beschneidung der äußeren Schamlippen (Exzision).
Type IIa: Entfernung der kleinen Schamlippen
Type IIb: Entfernung der kleinen Schamlippen und ganz oder teilweise Entfernung der Klitoris
Type IIc: Entfernung der kleinen und großen Schamlippen und ganz oder teilweise der Klitoris
Typ III (auch Infibulation): Verengung der Vaginalöffnung mit Bildung eines deckenden Verschlusses, indem die inneren und/oder die äußeren Schamlippen aufgeschnitten und zusammengefügt werden, mit oder ohne Entfernung des äußerlich sichtbaren Teils der Klitoris.
Type IIIa: Abdeckung durch Aufschneiden und Zusammenfügung der kleinen Schamlippen
Type IIIb: Abdeckung durch Aufschneiden und Zusammenfügung der großen Schamlippen
Typ IV: In dieser Kategorie werden alle Praktiken erfasst, die sich nicht einer der anderen drei Kategorien zuordnen lassen. Die WHO nennt beispielhaft das Einstechen, Durchbohren (Piercing), Einschneiden (Introzision), Abschaben sowie die Kauterisation von Genitalgewebe, das Ausbrennen der Klitoris oder das Einführen ätzender Substanzen in die Vagina.
Gabi Schmidt, Sozialpädagogin
Staatsanwaltschaft Bochum
Bochum
Frau Gabi Schmidt
Mönchengladbach
Datum 29.10.2013
Aktenzeichen 49 Js 250/13
Ermittlungsverfahren gegen M. A. B. wegen Anstiftung zur Körperverletzung u. a.
Ihre Strafanzeige vom 01.10.2013
Sehr geehrte Frau Schmidt,
mit vorbezeichneter Strafanzeige legen Sie dem Beschuldigten eine Anstiftung zur Körperverletzung zur Last, weil er auf seiner Internetseite xxx unter anderem die Ansicht islamischer Gelehrter zu der Frage der Beschneidung von Frauen wiedergebe.
Ich habe das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung eingestellt.
Eine Anstiftung setzt gemäß § 26 des Strafgesetzbuches das vorsätzliche Bestimmen einer anderen Person zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat voraus. Ungeachtet dessen, dass sich der Vorsatz auf eine – hier nicht ersichtliche – bestimmte Haupttat beziehen muss, stellt die bloße Wiedergabe der Ansichten religiöser Gelehrter, die in den von dem Beschuldigten verwendeten Zitaten im Übrigen auch nicht zur Beschneidung von Frauen auffordern, keine (versuchte) Anstiftung im Sinne der Vorschrift dar.
Mangels Aufforderungscharakters kommt bereits aus diesem Grunde auch der Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten gemäß § 111 StGB nicht in Betracht.
Hochachtungsvoll
[Unterschrift]
Wenzel
Oberstaatsanwältin
[ affaire à suivre, Angelegenheit demnächst hier fortgesetzt ]
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