ختان الإناث
ḫitān al-ināṯ
sunat perempuan
FGM nach Koran und Sunna
Entgegnung auf die Richtigstellung der Tatjana Hörnle
Punktgenau zur Eröffnung des 70. Deutscher Juristentages streitet Gutachterin Tatjana Hörnle, die sich von der Zeitung Berliner Kurier missverstanden fühlt, ihren Versuch einer deutschen Legalisierung der sogenannten milden Sunna ab („Richtigstellung“). Ebenso wie Humanmediziner Karl-Peter Ringel und Volljuristin Kathrin Meyer arbeitet jedoch auch die Berliner Juraprofessorin an einer Straffreiheit der in Deutschland über § 226a StGB verbotenen, der schafiitischen Rechtsschule des Islam jedoch verpflichtenden (farḍ, wāǧib), für Hanbaliten und Malikiten religionsrechtlich als ehrenwert eingestuften und den Hanafiten immerhin als Sunna geltenden FGM Typ Ia und Typ IV. Von Edward von Roy und Gabi Schmidt am 16.09.2014.
Prof. Dr. Tatjana Hörnle will die WHO-Klassifikation zur FGM zerspalten, FGM Typ Ib, II und III sollen verboten bleiben, FGM Typ Ia und IV hingegen straffrei gestellt werden.
Vorab muss Dr. Hörnle allerdings das von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vergebene Etikett zur weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) austauschen bzw. den Definitionsbereich von FGM verkleinern. Denn erst wenn die beiden Verstümmelungsformen Typ Ia und Typ IV nicht mehr als Verstümmelung gelten (dürfen), kann der Gutachterin niemand vorwerfen, die FGM in Teilen erlauben zu wollen. Wie auch immer, alle Eltern in Deutschland sollen, sofern das Kind anatomisch irgendwie vergleichbar beschädigt wird, Jungen und Mädchen straffrei beschneiden dürfen, so steht es im Gutachten der Professorin für den Deutschen Juristentag und dieser soll das in drei Tagen der Bundesregierung empfehlen. Was für ein billiger Trick, der für uns ethisch einfach nur kinderfeindlich ist.
Die Zirkumzision (MGM) ist übrigens auch eine Mutilation, eine Verstümmelung und die Berliner Professorin will die Jungenbeschneidung ja gerade nicht verbieten. Jedem Jungen aber werden bei einer Beschneidung, was Hörnles Gutachten gezielt verschweigt, 10.000 bis 20.000 Nervenendigungen und Tastkörperchen amputiert die ihr Äquivalent beim Mädchen nicht in der Klitorisvorhaut haben, sondern in der Klitoris, weshalb die MGM nicht mit FGM Typ Ia gleichzusetzen ist, sondern mit Typ Ib.
Hörnle fühlt sich schrecklich missverstanden, zeigt einfach auf ein anderes Thema als auf die “milde Sunna” (Typ Ia und IV) und titelt über sich selbst:
Richtigstellung zum Artikel „Beschneidung bei Mädchen soll erlaubt werden“ im Berliner Kurier. Der im Berliner Kurier veröffentlichte Artikel vom 11.9.2014 enthält eine falsche Zusammenfassung des strafrechtlichen Gutachtens (Kultur, Religion, Strafrecht – Neue Herausforderungen in einer pluralistischen Gesellschaft) für den 70. Deutschen Juristentag.
Das Gutachten liegt uns vor, Hörnle will FGM Typ Ia und IV erlauben, nur das Genitalverstümmeln als eine Verstümmelung zu bezeichnen soll uns nicht mehr möglich sein.
In diesem Artikel wird behauptet, dass Frau Professorin Hörnle fordere, Beschneidung bei Mädchen sollte erlaubt sein. Das trifft nicht zu!
Doch, das trifft zu, und Hörnle will, ebenso wie es Karl-Peter Ringel und Kathrin Meyer anstreben, Typ Ia und IV in Deutschlands Arztpraxen und Kliniken bringen. Im Sinne der genitalen Intaktheit ALLER Kinder ist das zu verhindern.
Typische Formen der Genitalverstümmelung bei Mädchen und Frauen wie Klitoridektonomie (Beschneidung von Klitoris und Schamlippen), Exzision (Herausschneiden) und Infibulation (teilweises Zunähen) verletzen die körperliche und sexuelle Integrität in massivster Weise.
Hörnle suggeriert damit wieder: ‘Formen der FGM wie Typ Ia und IV verletzen die körperliche und sexuelle Integrität allenfalls in zu vernachlässigender Weise.’
Mit dem Finger einfach woanders hin zeigen, die Gutachterin zum 70. djt mimt die mutige Anti-FGM-Aktivistin:
Das Gutachten von Frau Professorin Hörnle enthält deshalb die folgende Empfehlung für den Gesetzgeber: Die Strafen für die absichtliche Verstümmelung der Genitalien (§ 226a Strafgesetzbuch, StGB) sollte an die höheren Strafen in § 226 StGB angeglichen werden. Das bedeutet: Die Mindeststrafe sollte von bisher einem Jahr Freiheitsstrafe auf drei Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden. Außerdem wird empfohlen, im Ausland begangene Genitalverstümmelungen zu Lasten von Opfern, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, auch in Deutschland strafrechtlich zu verfolgen.
Sehr geehrte Frau Dr. Hörnle, bitte geben Sie offen zu, die schafiitische “milde Sunna”, WHO-Klassifikation FGM Typ IV (ritual nick, pinpricking) oder jedoch den Gewebe amputierenden mithin eindeutig verstümmelnden Typ von “milde Sunna” FGM Typ Ia (die Klitorisvorhaut rituell abschneiden) aus ihrem Verstümmelungsbegriff entfernt zu haben, ins Kindeswohl integrieren zu wollen und Typ Ia und IV in Deutschland straffrei stellen zu wollen.
Wir sagen Nein zu Ihrem Ansinnen und fordern die Beibehaltung des Verbots ALLER vier Typen der FGM (I, II, III, IV), wie es seit 2013 mit § 226a StGB eindeutig gewährleistet ist.
Edward von Roy, Diplom-Sozialpädagoge (FH)
Gabi Schmidt, Sozialpädagogin
Q u e l l e n
HU Professorin fordert Beschneidung bei Mädchen soll erlaubt werden. Berliner Kurier am 11.09.2014
Wenn Jungs in Deutschland beschnitten werden dürfen, dann soll das auch für Mädchen gelten. Dieser Vorschlag der Juraprofessorin Tatjana Hörnle von der Humboldt-Universität sorgt für Empörung. Hörnle wird auf dem anstehenden Deutschen Juristentag in Hannover zum Thema reden. Sie meint, dass zum Beispiel das Entfernen des Klitoris-Vorhaut keine „Verstümmelung“ sei, weil nichts amputiert werde.
Richtigstellung zum Artikel „Beschneidung bei Mädchen soll erlaubt werden“ im Berliner Kurier
Internetauftritt von Dr. Tatjana Hörnle bei HU Berlin
http://hoernle.rewi.hu-berlin.de/
Deutscher Juristentag (djt). Verhandlungen des 70. Deutschen Juristentages • Hannover 2014.
TATJANA HÖRNLE. Band I: Gutachten / Teil C: Kultur, Religion, Strafrecht – Neue Herausforderungen an eine pluralistische Gesellschaft
Die Choreographin
Von Edward von Roy
Der Coup der Tatjana Hörnle besteht im Erzeugen einer Spielsituation voller Erregung und Druck, der Nichtweitergabe von anatomisch korrekter Information zur Jungenbeschneidung in den 70. Deutschen Juristentag sowie darin, den § 226a StGB weiterhin nach Ausmaß genitaler Zerstörung und nachvollziehbar zugeordnetem Strafmaß in nur und genau zwei Stufen zu gliedern.
Dann erfolge mit nur etwas Locken ein erlösender zweiter Schritt, den die Professorin das erregte Publikum selbst finden lassen wird. Kategorie eins als die obere Schublade ist Absatz (1) des 226a StGB und wird weiterhin Klitorisherausschneiden (FGM Typ Ib), Labienamputationen (Typ II) und Infibulation enthalten (Typ III). Das untere Regalfach, Absatz (2), wie gehabt und einstweilen (!) deutlich weniger bestraft, Klitorisvorhautamputation (FGM Typ Ia) und Einstechen (pinprick, ritual nick) sowie nun, und das ist jetzt neu, die sozusagen klassische Zirkumzision nach islamischen, jüdischem oder US-amerikanischem Muster (MGM). (…)
http://jacquesauvergne.wordpress.com/2014/09/10/395/
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